2. In welchen Fällen erfolgt Schadensersatz in Geld?
d. Inwieweit werden entgangene Gebrauchsvorteile ersetzt?
Wenn eine Sache nicht genutzt werden kann, lässt sich in vielen Fällen die entgangene Nutzungsmöglichkeit nach § 252 BGB ersetzen.
A beschädigt die Einrichtung des Röntgenspezialisten B. Bis zur Lieferung von Ersatzgeräten muss B seine Praxis schließen. Die Einnahmeverluste sind nach § 252 BGB zu ersetzen.
Bei privater Nutzung eines Gegenstandes handelt es sich bei der Unbenutzbarkeit jedoch nicht um entgangenen Gewinn, sondern um eine Einbuße an Lebensqualität, die keine Vermögenseinbuße darstellt.
- A zerstört den privaten Fitnessraum des B. Daraufhin kann B bis zur Lieferung von Ersatzgeräten in seinem Haus nicht mehr trainieren.
- Hat A den privaten PKW des B zerstört, darf er sich grundsätzlich einen Mietwagen nehmen. Die Rechtsprechung erlaubt ihm, eine Nutzungspauschale zu fordern, wenn er diese Möglichkeit nicht wahrnimmt - der sparsame Geschädigte soll nicht bestraft werden.
Hat die fragliche Sache nach dem sog. Kommerzialisierungsgedanken einen vermögensmäßig messbaren Wert, so setzt der Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile zum einen voraus, dass es sich um ein
- "Lebensgut" handelt, d.h. einen Gegenstand, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist (z.B. die Wohnung, das Auto, ...).
- Zum anderen muss der Eingriff zu einer "fühlbaren Beeinträchtigung" führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Nutzungswille bestand und die Sache auch wirklich genutzt werden konnte.
Dies gilt etwa nicht, wenn der Geschädigte auch ohne Schädigung seinen eigenen PKW nicht nutzen konnte (etwa weil ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, er ohnehin im entfernten Ausland weilt oder verletzt im Krankenhaus liegt).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).