2. In welchen Fällen erfolgt Schadensersatz in Geld?
c. Welche Bedeutung hat § 252 BGB?
Im Rahmen der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Dazu gehört selbstverständlich auch ein möglicherweise entgangener Gewinn (§ 252 S. 1 BGB). Freilich könnte man diesen auch als bloß immateriellen Schaden im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB qualifizieren, da der Gewinn als solcher ja noch nicht dem Vermögen des Anspruchstellers zugeordnet ist, sondern erst noch realisiert werden muss. Insoweit hat § 252 S. 1 BGB jedenfalls eine Klarstellungsfunktion.
Praktische Relevanz entfaltet die Regelung erst durch § 252 S. 2 BGB: Danach ist insoweit eine abstrakte Schadensberechnung möglich. Es genügt der Verweis auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. den Gewinn, der nach den konkret getroffenen Maßnahmen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. Es kommt also nicht auf die ex ante, sondern auf die ex post Perspektive an. Man spricht daher von einer "abstrakten Schadensberechnung". Dies hat eine Aufteilung der Beweislast zur Folge:
- Der Schädiger muss beweisen, dass im konkreten Fall der übliche Gewinn nicht eingetreten wäre.
- Der Geschädigte kann beweisen, dass er im Einzelfall einen höheren Gewinn erzielt hätte.