2. In welchen Fällen erfolgt Schadensersatz in Geld?
a. Was heißt Erstattung der Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB)?
Im Regelfall will der Geschädigte nicht, dass der Schädiger persönlich bzw. durch von ihm bestimmte Hilfspersonen den Schaden beseitigt. Daher erlaubt es ihm § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Naturalrestitution den hierzu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Der Geschädigte muss unter mehreren möglichen Varianten der Herstellung des ohne Schädigung bestehenden Zustandes stets diejenige wählen, die mit den geringsten Kosten verbunden ist ("Wirtschaftlichkeitsgebot"). Für einfache Reparaturen darf er also nicht die beste Werkstatt auswählen, für simple Heilbehandlungen nicht den teuersten Arzt.
Die Regelung erfasst nur die Sachbeschädigung (die Zerstörung einer Sache fällt nur unter §§ 250 f. BGB) und die Verletzung des Körpers. Für andere Schäden kann Ersatz der Herstellungskosten erst nach einer vergeblichen Fristsetzung (§ 250 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 251 BGB verlangt werden.
Die Norm setzt nicht voraus, dass das gezahlte Geld auch tatsächlich für die Reparatur einer Sache genutzt wird. Allerdings erhält der Schädiger nur Mehrwertsteuer ausgezahlt, wenn er tatsächlich solche zahlen musste, d.h. die Reparatur oder Heilbehandlung wirklich durchgeführt wurde (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
Bei Körperverletzungen soll hingegen (abweichend vom Wortlaut!) eine Pflicht bestehen, auch wirklich den Schaden beseitigen zu lassen, bevor Ersatz der Kosten in Geld gefordert werden kann.