III. Wie werden Schäden ausgeglichen / ersetzt?
1. Was bedeutet Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)?
Soweit irgend möglich, muss der Schädiger den Schaden in natura beseitigen. Kommen für die Beseitigung mehrere mögliche Wege in Betracht, steht zwar grundsätzlich dem Geschädigten das Wahlrecht zu, er hat jedoch den weniger aufwendigen Weg zu wählen (ansonsten haftet der Schädiger nur auf Geld, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine wichtige Sonderregelung trifft § 251 Abs. 2 S. 2 BGB: Danach sind verletzte Tiere vorrangig zu heilen, bevor man nur Geld als Ersatz zahlt.
Dies bedeutet: Beschädigte Sachen hat der Schädiger (persönlich oder durch Hilfspersonen) zu reparieren oder sie zu ersetzen.
Naturalrestitution erfordert damit logisch aber auch, dass der Geschädigte die Reparatur oder den Austausch überhaupt ermöglichen kann. Daran fehlt es, wenn er die Sache inzwischen übereignet hat oder zumindest den unmittelbaren Besitz auf unbestimmte Zeit verloren hat (etwa wenn er sie nur als Mieter besaß und dem Vermieter zurückgegeben hat).
Die Naturalrestitution kann nicht nur in einem tatsächlichen, sondern auch in einem rechtlichen Akt liegen.
Soweit etwa ein belastender Vertrag im Rahmen von § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB als Schaden qualifiziert wird, ist dessen Rückabwicklung die Naturalrestition im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB.
Obwohl es sich bei § 249 Abs. 1 BGB um den gesetzlichen Regelfall handelt, ist die Regelung in der Praxis die Ausnahme.