b. Was ist "psychische Kausalität"?
Welches Problem stellt sich bei Schockschäden?
Unter bestimmten Umständen hat der Schädiger ein Rechtsgut einer Person unmittelbar verletzt - jedoch erleidet ein Dritter in der Folge eine eigene Gesundheitsschädigung.
A fährt mit seinem PKW den minderjährigen B an. Als die Polizei die Mutter des B darüber informiert, erleidet diese einen Nervenzusammenbruch und muss mehrere Monate in therapeutische Behandlung. Nach der Rechtsprechung hat die Mutter des B einen eigenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den sie gegen A geltend machen kann.
Es handelt sich dabei nicht um ein Problem der haftungsausfüllenden Kausalität, sondern um eine Frage des haftungsbegründenden Tatbestandes. Der Angehörige erhält also einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Gesundheit als absolut geschütztes Rechtsgut. Solche Schockschäden sind kaum überschaubar (so könnten auch Passanten, die den Unfall beobachten, ein Trauma erleiden) und belasten durch ihren potentiellen Umfang den Schadensersatzpflichtigen (bzw. dessen Versicherung) erheblich.
Daher wird ihre Ersatzfähigkeit auf der Grundlage der Adäquanztheorie (Lebenswahrscheinlichkeit) in dreierlei Hinsicht beschränkt:
- Einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erhalten ausschließlich enge Angehörige (Eltern, Kinder, Ehegatten/Lebenspartner, nichteheliche Lebensgemeinschaft, ggf. Geschwister). Bei anderen Personen bzw. Überreaktionen soll sich hingegen das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen.
- Erforderlich ist zudem, dass die Reaktion objektiv nachvollziehbar ist. Daran fehlt es, wenn jemand nur "kein Blut sehen kann" und nur eine geringfügige Verletzung vorlag oder wenn sich die Familie entfremdet hatte und sich die Betroffenen eher wie Fremde gegenüberstanden.
- Schließlich muss die Reaktion einen echten Krankheitswert erreichen, der über bloße Trauer hinausgeht. Dies kann z.B. durch psychologische Gutachten im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wenn der Schockgeschädigte direkt am Unfall beteiligt war, sind die obigen engen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Es bedarf keiner weiteren Eingrenzung, da der Personenkreis hier ohnehin überschaubar ist.