II. Wonach bestimmt sich die Zurechnung der Schäden?
2. Inwieweit wirkt die Adäquanztheorie einschränkend?
Die Adäquanztheorie soll die kaum überschaubare Weite der Äquivalenztheorie begrenzen. Dies geschieht, indem bestimmte Ursachen aus dem Zurechnungszusammenhang ausgeklammert werden.
Eine Ursache führt nur dann adäquat kausal zu einem Schaden, wenn dessen Eintritt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag.
Die naturwissenschaftliche Kausalität wird also durch wertende Aspekte ergänzt. Maßgeblich ist aber weder die Perspektive des Schädigers noch die des Geschädigten, sondern das Verständnis eines optimalen Beobachters. Damit werden nur völlig fernliegende Kausalverläufe (Wahrscheinlichkeit unter 0,1 %) ausgeklammert.
A verursacht einen Autounfall mit einem Geldtransporter. Der Transporter wird von der Polizei sichergestellt. Auf dem Polizeiparkplatz werden knapp 100.000 € aus dem Geldtransporter entwedet. Dieser Diebstahl ist dem A nicht zurechenbar - es liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass auf einem Polizeiparkplatz Bargeld aus sichergestellten Fahrzeugen entwendet wird.
Keine Anwendung findet die Adäquanztheorie in Fällen der Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG), da dort ohnehin erforderlich ist, dass sich gerade die tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht.