3. Was sind "To­tal­re­pa­ra­tion" und "Be­rei­che­rungs­ver­bot"?

c. Wel­che Rolle spie­len Ver­si­che­run­gen?

In der Ge­richt­spra­xis spie­len Ver­si­che­run­gen im Scha­denser­satz­recht eine große Rol­le. In Klau­su­ren ist ihre Be­deu­tung je­doch in der Re­gel ge­ring:

  • Gerade bei Ge­sund­heits­schä­den wird der Ge­schä­digte im Re­gel­fall nicht Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 Abs. 1 BGB) wün­schen - eine Ope­ra­tion durch den in der Re­gel un­er­fah­re­nen Schä­di­ger wird den In­ter­es­sen des Ge­schä­dig­ten nicht ge­recht. So­weit er aber ärzt­li­che Be­hand­lung sucht, wird in vie­len Fäl­len die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung die Hei­lung be­zah­len. Man könnte dann (nach­dem die Schä­den wie­der re­pa­riert sind) da­von aus­ge­hen, dass nichts mehr zu er­set­zen ist. Je­doch ord­net § 116 SGB X an, dass ein Scha­denser­satz­an­spruch auf den So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger über­geht. Diese Re­ge­lung würde ins Leere lau­fen, wenn durch die Leis­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger je­der Scha­den be­sei­tigt würde und so­mit nichts mehr zu er­set­zen wä­re. Im Rah­men ei­ner wer­ten­den Be­trach­tung wird da­her der Scha­den durch die Leis­tung nicht auf­ge­ho­ben, son­dern be­steht als "nor­ma­ti­ver Scha­den" fort.
  • Für pri­vate Ver­si­che­run­gen des Ge­schä­dig­ten ord­net § 67 VVG eben­falls eine An­spruchsüber­gang an. In­so­weit grei­fen die glei­chen Über­le­gun­gen: Durch eine Voll­kasko- oder Haus­rat­ver­si­che­rung soll nicht der Schä­di­ger ge­schützt wer­den, son­dern al­lein der Er­satz von Ver­lus­ten durch den Ge­schä­dig­ten er­leich­tert wer­den. Auch hier führt also die Zah­lung der Ver­si­che­rung nicht zum Un­ter­gang des An­spruchs.
  • In der Pra­xis wird oft nicht der Schä­di­ger selbst zah­len müs­sen, son­dern im In­nen­ver­hält­nis eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung den Scha­den über­neh­men. Im Rah­men der Prü­fung ei­nes Scha­denser­satz­an­spruchs spielt das aber keine Rol­le. Dies folgt schon dar­aus, dass im Nor­mal­fall der Ge­schä­digte kei­nen Di­rek­t­an­spruch ge­gen die Ver­si­che­rung hat (Aus­nahme vgl. § 115 VVG).

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