3. Was sind "Totalreparation" und "Bereicherungsverbot"?
c. Welche Rolle spielen Versicherungen?
In der Gerichtspraxis spielen Versicherungen im Schadensersatzrecht eine große Rolle. In Klausuren ist ihre Bedeutung jedoch in der Regel gering:
- Gerade bei Gesundheitsschäden wird der Geschädigte im Regelfall nicht Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) wünschen - eine Operation durch den in der Regel unerfahrenen Schädiger wird den Interessen des Geschädigten nicht gerecht. Soweit er aber ärztliche Behandlung sucht, wird in vielen Fällen die gesetzliche Krankenversicherung bzw. die gesetzliche Unfallversicherung die Heilung bezahlen. Man könnte dann (nachdem die Schäden wieder repariert sind) davon ausgehen, dass nichts mehr zu ersetzen ist. Jedoch ordnet § 116 SGB X an, dass ein Schadensersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht. Diese Regelung würde ins Leere laufen, wenn durch die Leistung der Sozialversicherungsträger jeder Schaden beseitigt würde und somit nichts mehr zu ersetzen wäre. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung wird daher der Schaden durch die Leistung nicht aufgehoben, sondern besteht als "normativer Schaden" fort.
- Für private Versicherungen des Geschädigten ordnet § 67 VVG ebenfalls eine Anspruchsübergang an. Insoweit greifen die gleichen Überlegungen: Durch eine Vollkasko- oder Hausratversicherung soll nicht der Schädiger geschützt werden, sondern allein der Ersatz von Verlusten durch den Geschädigten erleichtert werden. Auch hier führt also die Zahlung der Versicherung nicht zum Untergang des Anspruchs.
- In der Praxis wird oft nicht der Schädiger selbst zahlen müssen, sondern im Innenverhältnis eine Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen. Im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs spielt das aber keine Rolle. Dies folgt schon daraus, dass im Normalfall der Geschädigte keinen Direktanspruch gegen die Versicherung hat (Ausnahme vgl. § 115 VVG).
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