4. Was ist die Drittschadensliquidation?
a. Was versteht man unter "obligatorischer Gefahrentlastung"?
Die früher am häufigsten erörterte Fallgruppe ist die schuldrechtliche Gefahrverlagerung auf eine Partei. Diese kann sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus einer vertraglichen Vereinbarung (auch aus AGB) ergeben.
Der an sich schadensersatzberechtigte Schuldner hat dann nur deshalb keinen Schaden erlitten, weil er bei der Beschädigung oder Zerstörung der geschuldeten Sache durch den Schädiger seinem Gläubiger gegenüber aufgrund einer Gefahrtragungsregel frei wird. Der geschädigte Gläubiger hat zwar einen Schaden, weil er die Gegenleistung erbringen muss, ohne den Vertragsgegenstand zu bekommen, er hat aber mangels Schuldverhältnisses keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger.
Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache für den Verkäufer mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Käufer über, er muss also trotz Untergangs zahlen.
Nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Werkunternehmer bis zur Abnahme des Werkes (§ 640 Abs. 1 BGB) die Gefahr, bei zufälligem Untergang der Sache keinen Werklohn zu erhalten.
Nach § 2174 BGB muss ein Erbe einen mit einem Vermächtnis belasteten Gegenstand an den Vermächtnisnehmer übereignen - bis zu diesem Zeitpunkt hat der Vermächtnisnehmer kein absolut geschütztes Recht und damit auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen Dritte.