5. Kapitel: Was sind Schadens- und Aufwendungsersatz?
A. Welche Schäden sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen?
Die §§ 249 ff. BGB regeln einheitlich, in welchem Umfang Schäden zu ersetzen sind (sog. "haftungsausfüllender Tatbestand"). Sie gelten damit nicht nur für §§ 280 ff. BGB, sondern etwa auch in den §§ 823 ff. BGB, für § 989 BGB oder für § 651n BGB.
Damit haben die Regelungen große Klausurrelevanz - bereiten aber oft Schwierigkeiten. Eine gut strukturierte Prüfung bringt dabei erhebliche Pluspunkte.
Am einfachsten ist es, in vier Schritten zu denken (auch wenn Sie nicht immer zu jedem Schritt etwas schreiben müssen):
1. Liegt überhaupt ein rechtlich relevanter Schaden vor?
2. Ist dieser Schaden dem Anspruchsgegner zurechenbar?
3. In welcher Form bzw. in welchem Umfang ist der Schaden auszugleichen?
4. Ist der Ersatz durch Mitverschulden oder gestörte Gesamtschuld ausgeschlossen?