3. Kapitel: Wodurch erlöschen Pflichten aus Schuldverhältnissen?
F. Was ist eine "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB)?
Verträge basieren im Regelfall auf gewissen Annahmen und Erwartungen, die sich nachträglich als falsch erweisen können. Handelt es sich dabei um grundlegende Veränderungen, erlaubt § 313 BGB ausnahmsweise eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse. Für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt dies selbstverständlich nicht - denn dort fehlt gerade eine gemeinsame Erwartungshaltung als Grundlage.
Während bei den bislang behandelten Untergangstatbeständen das Erlöschen die einzige Rechtsfolge ist, führt eine Störung der Geschäftsgrundlage nur in äußersten Extremfällen zu einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht (§ 313 Abs. 3 BGB).
Diese Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" ist vorsichtig zu handhaben - Sie sollten sich in der Klausur im Zweifel nicht auf § 313 BGB stützen! Diskutieren sollten Sie die Problematik vor allem in den bereits entschiedenen konkreten Fallgruppen, die wir sogleich behandeln werden.
Sie sollten sich bei der Prüfung der Norm an folgendem Schema orientieren:
1. Keine vorrangigen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen
2. Geschäftsgrundlage, die nicht in der Risikosphäre nur einer Partei liegt
3. Schwerwiegende Änderung (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentlicher Irrtum (§ 313 Abs. 2 BGB)
4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag