B. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Schadensersatz?
III. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
Die §§ 286 ff. BGB sind auf alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse anwendbar. Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen gibt es jedoch einige Sonderregelungen: §§ 812 ff. BGB (Verzugshaftung nur nach § 818 IV bzw. § 819 BGB iVm §§ 292, 990 Abs. 2, 286 ff. BGB) und §§ 987 ff. BGB (eingeschränkte Haftung nach § 990 Abs. 2 BGB). Des Weiteren handelt es sich bei den §§ 286 ff. BGB um dispositives Recht, das grundsätzlich durch Parteienvereinbarung oder AGB (Grenzen siehe §§ 305 ff. BGB) abbedungen werden kann.
Während der Schadensersatz "statt" der Leistung an das Verhältnis der als Ersatz erbrachten Geldzahlung zur ursprünglich geschuldeten Leistung, d.h. an die Rechtsfolge der Haftung, anknüpft, stellt der Schadensersatz "wegen Verzögerung" auf die Pflichtverletzung ab. Es geht also um Vermögensverluste, die gerade dadurch entstehen, dass eine Leistung zu spät erbracht wird.
Wer ein Auto kauft, das am 1. August geliefert werden soll, kann dieses Auto nicht nutzen, um am 2. August in Urlaub zu fahren, wenn sich die Lieferung verzögert. Die Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeugs sind dann ein Vermögensverlust wegen Verzögerung der Leistung.
Diese Schäden könnte man als Schadensersatz statt der (rechtzeitigen) Leistung ansehen, da gerade der Wertverlust durch die später nicht mehr mögliche Leistung zur rechten Zeit ersetzt werden soll. Es würde sich also um Schadensersatz statt der Leistung handeln, der nach § 280 Abs. 3 BGB unter den Voraussetzungen der §§ 281 ff. BGB zu ersetzen wäre.
Das BGB regelt dies jedoch anders: Nach § 280 Abs. 2 BGB ist der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kein Schadensersatz statt der Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB und muss daher auch nicht den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB genügen.
Ganz ohne weitere Voraussetzungen will das Gesetz den Verzögerungsschaden aber trotzdem nicht gewähren: § 280 Abs. 2 BGB verweist auf die zusätzliche Voraussetzung des § 286 BGB und damit auf das Vorliegen von Verzug des Schuldners. Dieser hat wiederum vier Voraussetzungen:
- Es muss eine fällige (§ 271 Abs. 1 BGB), nicht erloschene (insb. § 275 Abs. 1 BGB) und durchsetzbare Leistungspflicht bestehen.
- Diese Leistungspflicht muss (noch) nicht erfüllt sein, wobei bereits eine vom Gläubiger angenommene Schlechtleistung den Verzug beendet (und ggf. Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht auslöst).
- Es muss eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Klageerhebung (§ 286 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB iVm § 253 ZPO iVm § 261 ZPO), die Zustellung eines Mahnbescheides (§ 286 Abs. 1 S. 2, 2. Var. BGB iVm § 693 ZPO), einer der vier Ausnahmefälle des § 286 Abs. 2 BGB oder ein Fall des § 286 Abs. 3 BGB vorliegen.
- Der Schuldner muss die Nichterbringung der geschuldeten Leistung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB iVm § 276 BGB bzw. § 278 BGB). Da es sich um dasselbe Vertretenmüssen wie bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB handelt (abgesehen von einer zeitlichen Konkretisierung auf den Zeitpunkt, in dem die objektiven Voraussetzungen des Verzugs vorliegen), müssen Sie dies nicht doppelt prüfen. Praktisch werden damit vor allem die Fälle der unverschuldeten vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistung ausgenommen.
- Der Schuldner hat gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB den Verzögerungsschaden des Gläubigers zu ersetzen, d.h. denjenigen Schaden, der infolge der verspäteten Leistung entstanden ist. Da es sich allerdings hier um Schadensersatz neben der Leistung handelt, kann der Gläubiger weiterhin vom Schuldner Erfüllung verlangen. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruches richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Auch hier gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Da die Möglichkeit einer Naturalrestitution aber eher die Ausnahme darstellt, wird im Regelfall Wertersatz gem. § 251 Abs. 1 BGB zu leisten sein.