B. Un­ter wel­chen Voraus­set­zun­gen gibt es Scha­denser­satz?

II. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

Ver­langt der Gläu­bi­ger be­rech­tig­ter­weise Scha­denser­satz statt der Leis­tung, darf der Schuld­ner in­so­weit die ei­gent­lich ver­ein­barte Leis­tung (§ 241 Abs. 1 BGB) nicht mehr er­brin­gen (§ 281 Abs. 4 BGB). Statt­des­sen muss er Geld zah­len, weil die Her­stel­lung in Na­tur hier­durch aus­ge­schlos­sen wird (§ 251 Abs. 1, 1. Var. BGB).

Wäh­rend da­durch zwar eine Be­rei­che­rung des Gläu­bi­gers aus­ge­schlos­sen wird (die­ser er­hält statt der Leis­tung in Na­tur de­ren Wert in Geld - nicht aber bei­des), be­las­tet dies den Schuld­ner er­heb­lich.

Wurde eine Sa­che ver­kauft, die der Ver­käu­fer tat­säch­lich in Ei­gen­tum und Be­sitz hat, darf er diese dem Käu­fer nicht mehr über­ge­ben und über­eig­nen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), son­dern muss ihm den über den Kauf­preis hin­aus­ge­hen­den Wert der Sa­che er­set­zen. Für den Ver­käu­fer wäre es prak­ti­scher, die Sa­che zu über­ge­ben und zu über­eig­nen. Denk­bar ist auch, dass der Schuld­ner sei­ner­seits Auf­wen­dun­gen zur Er­fül­lung der Schuld ge­tä­tigt hat, diese etwa von ei­nem Dritten er­wor­ben hat. Darf er nicht mehr er­fül­len, hat er ei­ner­seits eine Ver­mö­gen­sein­buße in Form des Ein­kaufs­prei­ses (je­den­falls konnte er kei­nen Ge­winn er­zie­len) und eine Sa­che, die für ihn ggf. wert­los ist, an­de­rer­seits er­lei­det er eine fi­nanzi­elle Ein­bu­ße, da er Scha­denser­satz leis­ten muss. Nichts an­de­res gilt für den Wer­kun­ter­neh­mer (§ 631 BGB): Selbst wenn er den ge­schul­de­ten Er­folg mit sei­nen be­reits vor­han­de­nen An­ge­stell­ten in sei­ner be­reits vor­han­de­nen Werk­statt pro­blem­los er­brin­gen könn­te, muss er im Fall ei­nes Scha­denser­satz­ver­lan­gens eine Geld­zah­lung leis­ten - eine zu­sätz­li­che Aus­ga­be.

Da­her kann der Gläu­bi­ger nicht bei je­der Pf­licht­ver­let­zung so­fort Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen, son­dern nur un­ter ein­schrän­ken­den, den Schuld­ner schüt­zen­den Voraus­set­zun­gen:

  • Be­steht die Pf­licht­ver­let­zung in der Nich­ter­brin­gung ei­ner ge­schul­de­ten Leis­tung oder in ei­ner Schlecht­leis­tung, muss der Schuld­ner nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ge­le­gen­heit er­hal­ten, doch noch rich­tig zu leis­ten ("Recht zur zwei­ten An­die­nung"). Hierzu ist ihm eine an­ge­mes­sene Frist zu set­zen - erst nach de­ren Ablauf kann Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt wer­den. Bei Un­ter­las­sungs­pflich­ten (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB) wäre eine Frist aber un­sin­nig - statt­des­sen ist in­so­weit eine Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen (§ 281 Abs. 3 BGB) und erst der zweite Ver­stoß be­rech­tigt zum Ver­lan­gen nach Scha­denser­satz statt der Leis­tung.
  • Bei Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) ei­ner Leis­tungs­pflicht gibt es hin­ge­gen kein In­ter­esse des Schuld­ners an der Er­fül­lung der ur­sprüng­li­chen Pf­licht: Er kann oder will die Leis­tung ja oh­ne­hin nicht er­brin­gen - da­her muss er mit der Geld­zah­lungs­pflicht le­ben. Eine Frist­set­zung oder Ab­mah­nung würde ihm nichts nüt­zen; § 281 BGB passt schon des­halb nicht, weil es im Zeit­punkt der Un­mög­lich­keit keine Pf­licht mehr zur Er­brin­gung der Leis­tung gibt (§ 275 BGB). Dement­spre­chend ver­langt § 283 BGB für diese Fälle ab­wei­chend von § 281 BGB keine wei­te­ren Voraus­set­zun­gen.
  • Wurde eine Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ver­letzt, ver­langt § 282 S. 1 BGB, dass dem Gläu­bi­ger die Leis­tung durch den Schuld­ner nicht mehr zu­zu­mu­ten ist. Dies setzt ähn­lich wie bei der Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund (§ 314 BGB) eine völ­lige Zer­rüt­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses vor­aus. Im Zwei­fel wird da­her auch hier eine vor­he­rige Ab­mah­nung er­for­der­lich sein.
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