I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus?
2. Was erfordert die Pflichtverletzung?
Im Rahmen der Pflichtverletzung müssen Sie sauber zwischen Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) und Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) unterscheiden und das Fehlverhalten des Schuldners möglichst genau angeben.
- In den meisten Fällen geht es um eine Leistungspflichtverletzung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB).
Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Sache entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zwar (etwa nach § 930 BGB oder § 931 BGB) übereignet, aber nicht übergibt oder umgekehrt zwar die Sache übergibt, aber die dingliche Einigung unter eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stellt und so seine Übereignungspflicht nicht erfüllt (bei einem nicht im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalt).
Eine Leistungspflichtverletzung liegt auch vor, wenn die übergebene Sache einen Sach- (§ 434 BGB) oder Rechtsmangel (§ 435 BGB) aufweist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann findet § 280 BGB aber nur über den Umweg des § 437 Nr. 3 BGB Anwendung.
Leistungspflichtverletzungen liegen auch vor, wenn der Schuldner nicht zur vereinbarten Zeit (§ 271 BGB) oder am vereinbarten Ort (§ 269 BGB) seine Leistung erbringt.
- Nur ausnahmsweise werden Ihnen in Klausuren reine Rücksichtsnahmepflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB) begegnen.
Daran müssen Sie denken, wenn Rechte, Rechtsgüter oder Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB) des Schuldners im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Erfüllung einer Leistungspflicht verletzt werden, etwa bei Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen.
- Besondere Schwierigkeiten bereitet die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) der Erfüllung einer Leistungspflicht.
Ist eine Leistung unmöglich, gibt es keine Pflicht, sie zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB), bei Unzumutbarkeit ist die Leistungspflicht nicht durchsetzbar, wenn sich der Schuldner darauf beruft (§ 275 Abs. 2 BGB). Muss der Schuldner aber nicht leisten, verletzt er dadurch keine Pflicht.
Für die anfängliche Unmöglichkeit löst § 311a Abs. 2 BGB dieses Dilemma, indem er auf das bloße Versprechen der unmöglichen Leistung als Pflichtverletzung abstellt. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit ist die Erklärung nicht ganz einfach.