I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus?
1. Welche Schuldverhältnisse kommen in Betracht?
Nach dem Wortlaut von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kommen für einen Schadensersatzanspruch aus dieser Norm grundsätzlich alle Schuldverhältnisse in Betracht. Dies umfasst:
- Schuldverhältnisse, in denen ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) bestehen
Solche Schuldverhältnisse finden Sie in § 311 Abs. 2 BGB ("culpa in contrahendo"). Ebenfalls fallen nachvertragliche Pflichten ("culpa post contractum finitum"), Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Sachwalter- bzw. Vertreterhaftung (§ 311 Abs. 3 S. 1 BGB) in diese Gruppe. Sie dürfen insoweit nur keine Leistungspflichtverletzung und keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) oder Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 2 BGB) in Betracht ziehen, da es gerade keine Leistungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB gibt.
- Vertragliche Schuldverhältnisse, soweit diese keine abschließenden Sonderregelungen enthalten
Verweisungen finden sich (wie bereits erörtert) in § 437 BGB und in § 634 BGB. Sonderregelungen finden sich im Mietrecht (§ 536a BGB) und im Reisevertragsrecht (§ 651n BGB).
- Gesetzliche Schuldverhältnisse, soweit diese keine abschließenden Sonderregelungen enthalten
Kommt der deliktsrechtliche Schuldner mit der Leistung des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1 BGB) in Verzug, haftet er auf Ersatz des Verzugsschadens aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB. Demgegenüber findet für den Ersatz des durch die Rechtsgutsverletzung entstandenen Schadens unmittelbar § 823 Abs. 1 BGB Anwendung. Eine Sperrwirkung entfaltet auch § 989 BGB iVm § 990 BGB - aber auch hier kommt ein Ersatz von Verzugsschäden nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB in Betracht (§ 990 Abs. 2 BGB). Eine Sperrwirkung gegenüber §§ 280 ff. BGB ergibt sich schließlich mittelbar aus § 818 Abs. 3 BGB: Da eine Entreicherung den Anspruch ausschließt, kommen Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Herausgabe daneben nicht in Betracht.
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