B. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Schadensersatz?
I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus?
Eines der wichtigsten Prüfungsschemata im gesamten Zivilrecht ist dasjenige für Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB. Wenn Sie dieses nicht beherrschen, werden Sie kaum je eine Klausur in Ihrem Studium bestehen. Sie sollten es sich also unbedingt einprägen:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung (§ 241 BGB)
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)
- Schaden (§§ 249 ff. BGB)
- Ggf. zusätzliche Voraussetzung des § 286 BGB (§ 280 Abs. 2 BGB) oder zusätzliche Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB (§ 280 Abs. 3 BGB)
Sie können auch die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 280 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 3 BGB statt im Schaden unter der Pflichtverletzung erörtern. Dabei handelt es sich um eine bloße Aufbaufrage, keinen Meinungsstreit, den Sie entscheiden müssen!
Wenn Sie die Voraussetzungen von § 280 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 3 BGB in der Pflichtverletzung prüfen, müssen Sie sauber herausarbeiten, warum es sich beim Ausgleich des geltend gemachten Verlusts gerade um einen "Schadensersatz statt der Leistung" (§ 280 Abs. 3 BGB) handelt, bzw. warum der "Schadensersatz wegen Verzögerung" (§ 280 Abs. 2 BGB) eingetreten ist. Sie müssen also schon in der Pflichtverletzung darlegen, welchen Verlust sie eigentlich prüfen - eine Problematik, die sie später noch einmal im Schaden erwähnen müssen. Das führt zu gewissen Doppelungen.