B. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Schadensersatz?
IV. Warum gibt es § 311a Abs. 2 BGB als Sonderregelung?
§ 311a Abs. 2 BGB regelt den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz frustrierter Aufwendungen bei anfänglicher Unmöglichkeit ausschließlich bei vertraglichen Schuldverhältnissen (bei anderen Schuldverhältnissen findet § 311a Abs. 2 BGB keine Anwendung).
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs. 2 S. 1, 1. Alt. BGB, § 275 Abs. 4 BGB:
Der Schadensersatz wird aufgrund der Unmöglichkeit nicht als Naturalrestitution, sondern in Geld gem. § 251 BGB geleistet. Dabei wird der Gläubiger so gestellt, als sei die Leistung erfüllt worden (positives Interesse).
Bei Teilunmöglichkeit ist Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs. 2 S. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nur möglich, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist. Erhaltene Leistungen müssen gem. §§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5, 311a Abs. 2 S. 3 BGB zurückgewährt werden.
- Ersatz frustrierter Aufwendungen gem. §§ 311a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB, § 284 BGB, § 275 Abs. 4 BGB
Voraussetzungen:
- Anfängliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht (objektive oder subjektive):
- Primärleistungspflicht ist anfänglich unmöglich geworden (Bsp. Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Nacherfüllung ist anfänglich unmöglich geworden (Bsp. §§ 311a Abs. 2, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB)
2. Kenntnis/verschuldete Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit: Das Vertretenmüssen des Schuldners wird gem. § 311a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet. Exkulpationsmöglichkeiten, wenn der Schuldner
- die Unmöglichkeit nicht kannte UND
- er oder seine Erfüllungsgehilfen die Unkenntnis nicht gem. §§ 276 ff. BGB vertreten müssen. (Ausnahme: Der Schuldner hat eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB übernommen und haftet somit verschuldensunabhängig.)