4. Ka­pi­tel: Wel­che Fol­gen ha­ben Pf­licht­ver­let­zun­gen?

C. Wann bil­det eine Pf­licht­ver­let­zung einen Rück­tritts­grund?

Be­reits im drit­ten Ka­pi­tel ha­ben wir die ge­setz­li­chen Rück­tritts­rechte als Fälle des Un­ter­gangs von Leis­tungs­pflich­ten ken­nen­ge­lernt. Nach­dem wir uns zu­vor mit den §§ 280 ff. BGB be­fasst ha­ben, sollte Ih­nen klar ge­wor­den sein, dass eine un­mit­tel­bare Be­zie­hung zu den §§ 323 ff. BGB be­steht:

  • § 323 BGB stellt ebenso wie § 281 BGB auf die Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung von Leis­tungs­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB ab. An­ders als § 281 BGB spricht § 323 BGB von "nicht ver­trags­ge­mäß" statt von "nicht wie ge­schul­det" - das liegt dar­an, dass §§ 320 ff. BGB nur für Ver­träge gel­ten, §§ 280 ff. BGB hin­ge­gen für alle Schuld­ver­hält­nisse. Da der Rück­tritt wie der "Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung" beide Leis­tungs­pflich­ten zum Er­lö­schen bringt, fin­den sich die be­son­de­ren An­for­de­run­gen aus § 281 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB in § 323 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BGB wie­der. Dem­ge­gen­über über­nimmt § 323 Abs. 6 BGB die Aus­schlus­stat­be­stände von § 326 Abs. 2 BGB. Der Grund da­für ist, dass eine Quo­te­lung, die im Rah­men von § 280 ff. BGB durch die Berück­sich­ti­gung von Mit­ver­schul­den (§ 254 BGB) mög­lich ist, im Rah­men des Rück­tritts aus­schei­det.
  • § 324 BGB knüpft ebenso wie § 282 BGB an die Nicht­er­fül­lung ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB an. Wie in § 282 BGB ist auch in­so­weit er­for­der­lich, dass dem Gläu­bi­ger das Fest­hal­ten am Ver­trag nicht mehr zu­zu­mu­ten ist (auch in­so­weit ist der Un­ter­schied zu § 282 BGB, der ver­langt, dass die Leis­tung durch den Schuld­ner nicht mehr zu­zu­mu­ten ist, da­durch be­dingt, dass die §§ 320 ff. BGB nur für Ver­träge gel­ten, §§ 280 ff. BGB hin­ge­gen für alle Schuld­ver­hält­nisse).
  • Schließ­lich gibt es auch eine Ent­spre­chung zu § 283 BGB (und zu § 311a Abs. 2 BGB): Nach § 326 Abs. 5 BGB ist bei Un­ter­gang oder Nicht­be­ste­hen der Leis­tungs­pflicht des Schuld­ners we­gen Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Un­zu­mut­bar­keit nach § 275 Abs. 2 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB ein Rück­tritt nach § 323 BGB ohne Frist­set­zung mög­lich.

Die De­tails die­ser Rück­tritts­rechte ha­ben wir be­reits er­ör­tert - da­her ist eine Wie­der­ho­lung hier nicht er­for­der­lich.

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