A. Was ist das "Leistungsstörungsrecht"?
II. Welche Rechtsfolgen sieht das Gesetz vor?
Das Leistungsstörungsrecht beschränkt sich nicht auf Schadensersatzansprüche in § 280 BGB und § 311a Abs. 2 BGB. Daneben werden eine Vielzahl anderer Rechtsfolgen unter den Begriff gefasst:
- Rücktrittsrechte:
Nach §§ 323 ff. BGB gibt es bei Pflichtverletzungen in gegenseitigen Verträgen (und nur dort) Rücktrittsrechte. Dabei entspricht § 323 BGB der Regelung des § 281 BGB zu Nicht- und Schlechtleistung und § 324 BGB regelt wie § 282 BGB die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Regelungen zu Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB und § 311a Abs. 2 BGB) finden ihre Entsprechung in § 326 Abs. 5 BGB. Die Rücktrittsrechte haben wir bereits erörtert.
- Weitere Gestaltungsrechte:
Auch die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gehört zum Leistungsstörungsrecht. Diese haben wir aber ebenfalls bereits diskutiert.
- Besonders geregelt sind Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Anders als Schäden sind dies freiwillige Vermögenseinbußen, für die nicht notwendig eine gleichwertige Bereicherung eintritt.
- Auch die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gehört zum Leistungsstörungsrecht.
- Mögliche Rechtsfolgen einer wegen Unmöglichkeit gestörten Leistung:
Der Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 BGB) bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung einer Leistung in einem gegenseitigen Vertrag stellt ebenfalls eine wichtige Frage des Leistungsstörungsrechts dar. Näheres dazu haben wir aber bereits behandelt.
Eine besondere Rechtsfolge (nur) für die Unmöglichkeit stellt der Anspruch auf Herausgabe bzw. Abtretung eines stellvertretenden commodums (§ 285 BGB) dar. Dies sind alle Ersatzansprüche oder Ersatzgegenstände, welche der Schuldner für den Untergang seiner Leistungspflicht erhalten hat (insb. Versicherungsleistungen aber auch die Gegenleistung bei einer Übereignung an einen Dritten trotz bestehender Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger).