A. Was ist das "Leistungsstörungsrecht"?
I. Welche Pflichtverletzungen werden unterschieden?
Je nachdem, welche Rechtsfolge gewährt werden soll, werden andere Anforderungen an die zugrunde liegende Pflichtverletzung gestellt.
Soweit nur einfacher Schadensersatz "neben der Leistung" nach § 280 Abs. 1 BGB, verlangt wird, kommt es nicht darauf an, welche Pflicht verletzt wurde. Eine Besonderheit gilt nur für Schadensersatz "wegen Verzögerung der Leistung" (§ 280 Abs. 2 BGB) - dort besteht nämlich eine besondere Voraussetzung (§ 286 BGB: "Verzug").
Sie müssen auch im Übrigen selbstverständlich die Pflicht benennen (und angeben, ob diese aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag folgt) und feststellen, wodurch (Tun/Unterlassen) diese verletzt wurde. Darauf bezieht sich nämlich das Vertretenmüssen in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB. Eine Haftung, nur weil es zu einem Erfolg gekommen ist (Erfolgshaftung), gibt es im Allgemeinen Schuldrecht grundsätzlich nicht.
Für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB), d.h. Schadensersatz, den es nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 ff. BGB (vgl. § 280 Abs. 3 BGB) gibt, sowie für die Bestimmung eines Rücktrittsgrundes nach § 323 BGB, § 324 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB müssen Sie sich hingegen entscheiden, ob
- eine im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens noch bestehende und bereits fällige sowie durchsetzbare Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) dadurch verletzt wurde, dass sie überhaupt nicht oder nicht wie geschuldet bzw. vereinbart erbracht wurde (dann greifen § 281 BGB bzw. § 323 BGB),
- eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt wurde (dann greifen § 282 BGB bzw. § 324 BGB),
- eine bei Vertragsschluss noch erfüllbare Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) nicht mehr erfüllt werden muss, weil sie nach § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) oder § 275 Abs. 2 BGB bzw. § 275 Abs. 3 BGB (Berufen auf Unzumutbarkeit) erloschen ist (dann greifen § 283 BGB und für den Fall, dass die Pflicht nicht bereits nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen ist, auch § 326 Abs. 5 BGB) oder
- nie eine Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) entstehen konnte, weil der Schuldner schon bei Abschluss des Vertrages eine unmögliche (§ 275 Abs. 1 BGB) oder jedermann bzw. bei einer persönlichen Erbringungspflicht ihm unzumutbare (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) Leistung versprochen hat (dann greift § 311a Abs. 2 BGB und § 326 Abs. 5 BGB).
Da nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur an Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt werden kann, spielt die Unterscheidung auch dort eine Rolle.
Ausdrücklich nur für die Unmöglichkeit greift der Anspruch auf Ersatz des stellvertretenden commodums (§ 285 BGB).