2. Kapitel: Wer sind die Parteien des Schuldverhältnisses?
C. Inwieweit sind "Dritte" an einem Schuldverhältnis beteiligt?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person, die weder Gläubiger noch Schuldner ist, im Zusammenhang mit einem fremdem Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet werden. "Dritter" im Sinne des Gesetzes ist dabei nicht der Erfüllungsgehilfe einer Partei. Um als Dritter zu gelten, darf die betreffende Person nicht bloß als Hilfsperson von Gläubiger oder Schuldner auftreten. Im Einzelnen geht es um folgende Gestaltungen:
- Der Vertrag zugunsten Dritter verpflichtet (§ 328 Abs. 1 BGB) oder berechtigt (§ 328 Abs. 2 BGB) den Schuldner gegenüber einem Dritten zu erfüllen. Dieser ist aber nicht Gläubiger, so dass er das Schuldverhältnis nicht umgestalten kann (etwa indem er den Rücktritt nach § 349 BGB erklärt).
- Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte knüpft an ein vorgefundenes Schuldverhältnis (etwa einen Vertrag, ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB) an. Der Dritte wird dabei selbst Gläubiger von Rücksichtnahmepflichten und kann Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen; eine Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB kann er jedoch nicht fordern.
- Die Sachwalterhaftung wird in § 311 Abs. 3 S. 2 BGB angesprochen. Dabei geht es um die Frage, inwieweit eine Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, ihrerseits selbst für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten einstehen muss. Damit sind etwa Vertreter, Verhandlungsgehilfen, aber auch herangezogene externe Makler, Gutachter und Sachverständige angesprochen, die auf einen Vertrag, an dem sie nicht beteiligt sind, erheblichen Einfluss ausüben.
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