3. Kapitel: Wodurch erlöschen Pflichten aus Schuldverhältnissen?
C. Was sind "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" (§ 275 BGB)?
Niemand kann dazu verpflichtet werden, etwas zu leisten, das er selbst unter Einsatz aller zulässigen Mittel nicht erbringen kann (impossibilium nemo obligatur). Diesen selbstverständlichen Grundsatz regelt das BGB in § 275 Abs. 1 BGB. Die Unmöglichkeit führt automatisch zum Erlöschen der jeweiligen Leistungspflicht. Was Unmöglichkeit ist, wird dabei vorausgesetzt und nicht näher definiert.
Wird ein verkaufter PKW gestohlen, ist die Eigentumsverschaffung noch möglich - nach § 931 BGB genügt insoweit die Einigung unter Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB gegen den Dieb. Eine Übergabe scheitert hingegen am fehlenden Besitz des Veräußerers. Aber mit entsprechend großem Aufwand lässt sich der PKW vielleicht wieder beschaffen - liegt hier schon Unmöglichkeit vor? Die hM bejaht dies unter Hinweis auf die hohe Unsicherheit.
Demgegenüber kann in den Fällen der Unzumutbarkeit die Leistung noch erbracht werden. Sie ist jedoch entweder volkswirtschaftlich unsinnig (§ 275 Abs. 2 BGB) oder aus persönlichen Gründen für den Schuldner eine unverhältnismäßige Belastung (§ 275 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen erlischt die Leistungspflicht nicht automatisch, sondern nur wenn sich der Schuldner auf die Unzumutbarkeit beruft. Es handelt sich also um eine Einrede.
Ebenfalls nicht in § 275 BGB geregelt ist die Frage, welche Auswirkungen die Unmöglichkeit einer Leistung auf die Verpflichtung der anderen Vertragspartei in einem gegenseitigen Vertrag hat. Diese Frage beantwortet § 326 Abs. 1 BGB: Mit der Unmöglichkeit der Leistung einer Partei erlischt grundsätzlich auch die Verpflichtung der anderen. Dies ist die logische Konsequenz aus der Gegenseitigkeitsbeziehung, die schon im Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB zum Ausdruck kommt.