I. Wann tritt Er­fül­lung ein?

4. Wie muss die Leis­tung er­fol­gen?

Die Art und Weise der Leis­tungs­er­brin­gung rich­tet sich grund­sätz­lich nach den Ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en. Er­gän­zend grei­fen die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen (vor­ran­gig die­je­ni­gen des Han­dels­rechts, dann die­je­ni­gen des Be­son­de­ren Teils zum je­wei­li­gen Schuld­ver­hält­nis, hilfs­weise die §§ 243 ff. BGB).

In der Klau­sur stellt sich das Pro­blem ei­ner "ord­nungs­ge­mä­ßen Leis­tung" oft im Zu­sam­men­hang mit §§ 293 ff. BGB: Eine nicht ord­nungs­ge­mäße Leis­tung darf der Gläu­bi­ger ab­leh­nen, ohne dass er nach § 294 BGB in An­nah­me­ver­zug ge­ra­ten wür­de.

Eine prak­tisch be­deut­same Re­ge­lung stellt in­so­weit § 266 BGB dar, wo­nach Teil­leis­tun­gen grund­sätz­lich nicht an­ge­nom­men wer­den müs­sen. Al­ler­dings müs­sen Sie ei­nige Aus­nah­men be­ach­ten:

  • Zu­nächst ist die Re­ge­lung selbst­ver­ständ­lich dis­po­si­tiv, d.h. die Par­teien kön­nen durch eine über­ein­stim­mend ge­trof­fene Re­ge­lung (im kon­kre­ten Ver­trag, in ei­nem Rah­men­ver­trag, in ei­nem spä­te­ren Än­de­rungs­ver­trag) von ihr ab­wei­chen.
  • Zu­dem gibt es ab­wei­chende Son­der­re­ge­lun­gen (ins­be­son­dere § 497 Abs. 3 S. 2 BGB für Zah­lun­gen auf ein Dar­le­hen oder § 757 Abs. 1, 2. Halb­satz ZPO für Zah­lun­gen an den Ge­richts­voll­zie­her).

Die wich­tigs­te, nur mit­tel­bar er­kenn­bare Aus­nahme ent­hält § 326 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB: Ist ein Teil der Leis­tung un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. wird we­gen Un­zu­mut­bar­keit be­rech­tigt ver­wei­gert (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB), muss der Gläu­bi­ger den ver­blei­ben­den mög­li­chen Teil an­neh­men und be­zah­len. Im Falle die­ser teil­wei­sen Un­mög­lich­keit han­delt es sich streng ge­nom­men nicht um eine Teil­leis­tung des Schuld­ners, da die­ser gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von der Leis­tungs­pflicht be­freit wird, so­weit Un­mög­lich­keit ein­ge­tre­ten ist. Der ver­blei­bende Teil der Leis­tungs­pflicht ent­spricht da­mit der (noch ver­blei­ben­den) vol­len Rest-Leis­tungs­pflicht des Schuld­ners.

Eine Ver­wei­ge­rung der An­nahme ist nur zu­läs­sig, wenn der Gläu­bi­ger nach § 323 Abs. 1 BGB vom ge­sam­ten Ver­trag zu­rück­tritt oder nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BGB Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ver­langt. Dies setzt aber vor­aus, dass die be­son­de­ren Voraus­set­zun­gen nach § 281 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB er­füllt sein müs­sen - d.h. der Schuld­ner muss dar­le­gen und be­wei­sen, dass er an der noch mög­li­chen Teil­leis­tung kein In­ter­esse hat.

  • Schließ­lich kann eine Pf­licht zur An­nahme ei­ner Teil­leis­tung aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) fol­gen. Hierzu ist eine um­fas­sende Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen er­for­der­lich.

Der Gläu­bi­ger kann ge­hal­ten sein, Teil­leis­tun­gen an­zu­neh­men, wenn nur ein mi­ni­ma­ler Teil­be­trag der ge­schul­de­ten Leis­tung fehlt (man spricht von ei­nem "Spit­zen­be­trag") . Wie hoch die­ser sein darf, ist eine Frage der kon­kre­ten Um­stän­de.

§ 266 BGB be­zieht sich nur auf die Er­fül­lung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB - eine Auf­rech­nung mit ei­nem Teil­be­trag (§ 389 BGB) ist da­her selbst­ver­ständ­lich mög­lich. Wenn also A dem B 500 Euro schul­det und B dem A 1.000 Eu­ro, re­du­zie­ren sich die bei­den For­de­rungen durch Er­klä­rung der Auf­rech­nung der­art, dass nur noch B dem A 500 Euro schul­det (und A dem B nichts mehr). Aus­nahms­weise ist eine Tei­lauf­rech­nung nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) we­gen Rechts­miss­brauchs un­wirk­sam, wenn sie für den Gläu­bi­ger eine un­zu­mut­bare Be­läs­ti­gung dar­stellt; et­wa, wenn der Schuld­ner mit sei­ner Ge­gen­for­de­rung zwar voll­stän­dig auf­rech­nen könn­te, diese aber mut­wil­lig "zer­stückel­t".
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