I. Wann tritt Erfüllung ein?
2. Wer darf die Leistung erbringen?
Der Schuldner muss grundsätzlich nicht persönlich leisten, sondern darf Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) einsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis einbezogen ist.
Der Verkäufer kann einen Mitarbeiter, aber auch einen Familienangehörigen damit beauftragen, die verkaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§ 854 Abs. 1 BGB) und damit seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfüllen. Erst Recht kann es dem Verkäufer egal sein, wer die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) erfüllt - Sie können daher z.B. Ihre Mutter bitten, eine Rechnung für Sie zu bezahlen. Wenn diese zahlt, haben Sie (durch ihre Mutter als Erfüllungsgehilfin iSv § 278 S. 1 BGB) den Vertrag selbst im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
Eine höchstpersönliche Leistung muss daher gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart sein. Das Dienstvertragsrecht enthält insoweit eine Vermutung, dass Handlungen persönlich vorzunehmen sind (§ 613 BGB); eine ähnliche Regelung besteht für unentgeltliche Tätigkeiten im Auftragsrecht (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB). Dahinter steht die Überlegung, dass Sie sich die Person, die für Sie tätig werden soll, im Zweifel gezielt aussuchen (Wer einen Spezialisten anheuert, möchte nicht vom Lehrling bedient werden). Dennoch darf auch hier der Schuldner für Hilfstätigkeiten weitere Personen heranziehen.
Wenn Sie einen Nachhilfelehrer engagieren, darf dieser nicht seinen besten Freund schicken, statt Sie selbst zu unterrichten.
Kein Fall der Erfüllung, sondern ein eigenständiger Erlöschenstatbestand ist in § 267 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Danach führt auch eine Leistung durch einen Dritten zum Erlöschen der Leistungspflicht. Der Gläubiger muss diese Leistung sogar grundsätzlich annehmen und darf sie nur ablehnen, wenn auch der Schuldner der Leistung durch den Dritten widerspricht (§ 267 Abs. 2 BGB). Dabei ist der Dritte aber nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 S. 1 BGB - denn er wird nicht mit Wissen und Wollen für den Schuldner tätig, sondern unabhängig von diesem aus eigenem Antrieb (auch wenn ggf. gegenüber dem Schuldner eine Verpflichtung des Dritten zur Leistung bestand, etwa eine Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB).
Im Rahmen einer Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherten von gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen freizustellen (§ 100 VVG). Außer bei der PKW-Pflichthaftpflichtversicherung (§ 115 VVG) erwirbt der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aber keinen Anspruch gegen den Versicherer. Begleicht die Versicherung die Schadensersatzforderung (sie kann den vermeintlichen Schädiger auch erfolgreich gegen den Anspruch verteidigen), leistet sie als Dritter im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schuldner des Schadensersatzanspruchs veranlasst nicht die konkrete Zahlung, sondern zeigt nur den Versicherungsfall an - die Versicherung bestimmt selbst, ob sie ihn verteidigt oder den Anspruch erfüllt.
Diese Problematik haben wir im zweiten Kapitel bereits ausführlich behandelt, so dass sie hier nur noch einmal kurz erwähnt werden soll.