I. Wann tritt Er­fül­lung ein?

2. Wer darf die Leis­tung er­brin­gen?

Der Schuld­ner muss grund­sätz­lich nicht per­sön­lich leis­ten, son­dern darf Er­fül­lungs­ge­hilfen (§ 278 BGB) ein­set­zen. Voraus­set­zung da­für ist, dass diese Per­son mit Wis­sen und Wol­len des Schuld­ners in des­sen Pf­lich­ten­kreis ein­be­zo­gen ist.

Der Ver­käu­fer kann einen Mit­ar­bei­ter, aber auch einen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen da­mit be­auf­tra­gen, die ver­kaufte Sa­che dem Käu­fer zu über­ge­ben (§ 854 Abs. 1 BGB) und da­mit seine Pf­licht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu er­fül­len. Erst Recht kann es dem Ver­käu­fer egal sein, wer die Pf­licht zur Zah­lung des Kauf­prei­ses (§ 433 Abs. 2 BGB) er­füllt - Sie kön­nen da­her z.B. Ihre Mut­ter bit­ten, eine Rech­nung für Sie zu be­zah­len. Wenn diese zahlt, ha­ben Sie (durch ihre Mut­ter als Er­fül­lungs­ge­hil­fin iSv § 278 S. 1 BGB) den Ver­trag selbst im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB er­füllt.

Eine höchst­per­sön­li­che Leis­tung muss da­her ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben oder ver­trag­lich ver­ein­bart sein. Das Dienst­ver­trags­recht ent­hält in­so­weit eine Ver­mu­tung, dass Hand­lun­gen per­sön­lich vor­zu­neh­men sind (§ 613 BGB); eine ähn­li­che Re­ge­lung be­steht für un­ent­gelt­li­che Tä­tig­kei­ten im Auf­trags­recht (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB). Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass Sie sich die Per­son, die für Sie tä­tig wer­den soll, im Zwei­fel ge­zielt aus­su­chen (Wer einen Spe­zia­lis­ten an­heu­ert, möchte nicht vom Lehr­ling be­dient wer­den). Den­noch darf auch hier der Schuld­ner für Hilf­s­tä­tig­kei­ten wei­tere Per­so­nen her­an­zie­hen.

Wenn Sie einen Nach­hil­fe­leh­rer en­ga­gie­ren, darf die­ser nicht sei­nen bes­ten Freund schi­cken, statt Sie selbst zu un­ter­rich­ten.

Kein Fall der Er­fül­lung, son­dern ein ei­gen­stän­di­ger Er­lö­schen­stat­be­stand ist in § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ge­re­gelt. Da­nach führt auch eine Leis­tung durch einen Dritten zum Er­lö­schen der Leis­tungs­pflicht. Der Gläu­bi­ger muss diese Leis­tung so­gar grund­sätz­lich an­neh­men und darf sie nur ab­leh­nen, wenn auch der Schuld­ner der Leis­tung durch den Dritten wi­der­spricht (§ 267 Abs. 2 BGB). Da­bei ist der Dritte aber nicht Er­fül­lungs­ge­hilfe im Sinne von § 278 S. 1 BGB - denn er wird nicht mit Wis­sen und Wol­len für den Schuld­ner tä­tig, son­dern un­ab­hän­gig von die­sem aus ei­ge­nem An­trieb (auch wenn ggf. ge­gen­über dem Schuld­ner eine Ver­pflich­tung des Dritten zur Leis­tung be­stand, etwa eine Er­fül­lungs­über­nahme im Sinne von § 329 BGB).

Im Rah­men ei­ner Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist der Ver­si­che­rer ver­pflich­tet, den Ver­si­cher­ten von ge­gen ihn ge­rich­te­ten Scha­denser­satz­an­sprü­chen frei­zu­stel­len (§ 100 VVG). Au­ßer bei der PKW-Pf­licht­haft­pflicht­ver­si­che­rung (§ 115 VVG) er­wirbt der Gläu­bi­ger des Scha­denser­satz­an­spruchs aber kei­nen An­spruch ge­gen den Ver­si­che­rer. Be­gleicht die Ver­si­che­rung die Scha­denser­satz­for­de­rung (sie kann den ver­meint­li­chen Schä­di­ger auch er­folg­reich ge­gen den An­spruch ver­tei­di­gen), leis­tet sie als Dritter im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schuld­ner des Scha­denser­satz­an­spruchs ver­an­lasst nicht die kon­krete Zah­lung, son­dern zeigt nur den Ver­si­che­rungs­fall an - die Ver­si­che­rung be­stimmt selbst, ob sie ihn ver­tei­digt oder den An­spruch er­füllt.

Diese Pro­ble­ma­tik ha­ben wir im zwei­ten Ka­pi­tel be­reits aus­führ­lich be­han­delt, so dass sie hier nur noch ein­mal kurz er­wähnt wer­den soll.

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