A. Was bedeutet "Erfüllung" (§ 362 BGB)?
I. Wann tritt Erfüllung ein?
Sie müssen deutlich unterscheiden zwischen der Leistungshandlung des Schuldners einerseits und dem Leistungserfolg beim Gläubiger andererseits:
- Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB tritt erst ein, wenn der Leistungserfolg beim Gläubiger eingetreten ist.
- Allerdings kann die Leistungshandlung für den Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) oder für den Gefahrübergang relevant sein.
Beim Versendungskauf muss der Verkäufer die verkaufte Sache nur einer (zuverlässigen) Transportperson übergeben. Der nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Erfolg tritt jedoch erst ein, wenn die Ware dem Käufer übergeben (§ 854 Abs. 1 BGB) und ihm übereignet (§ 929 S. 1 BGB) wird. Geht die Ware beim Transport verloren oder wird sie zerstört, erlischt auch bei einer Gattungsschuld aufgrund der bereits erfolgten Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) die Leistungspflicht des Verkäufers. Dies beruht aber nicht auf Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), d.h. auf der Bewirkung der geschuldeten Leistung, sondern auf tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), denn der (nach der Konkretisierung) einzige erfüllungstaugliche Gegenstand ist nun nicht mehr vorhanden. Darüber hinaus bestimmt § 447 Abs. 1 BGB, dass auch die "Gefahr" ohne Übergabe und Übereignung den geschuldeten Kaufpreis bezahlen zu müssen (sog. Preis- oder Gegenleistungsgefahr) bereits mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Anders als im Regelfall nach § 326 Abs. 1 BGB muss der Käufer also bezahlen, obwohl die Leistung des Verkäufers nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist. Davon macht allerdings § 475 Abs. 2 BGB wiederum eine Rückausnahme: Ist der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Verkäufer Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), muss der Käufer erst bezahlen, wenn die Ware auch (von der Transportperson) an ihn übergeben und übereignet wurde.
Ausnahmsweise fallen Leistungserfolg und Leistungshandlung zusammen, wenn die Pflicht allein in einer Handlung oder einem Unterlassen (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB) des Schuldners besteht, etwa im Rahmen eines Dienstvertrags (§ 611 BGB) oder bei einer vertraglichen Unterlassungspflicht.
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