A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

I. Wann tritt Er­fül­lung ein?

Sie müs­sen deut­lich un­ter­schei­den zwi­schen der Leis­tungs­hand­lung des Schuld­ners ei­ner­seits und dem Leis­tungs­er­folg beim Gläu­bi­ger an­de­rer­seits:

  • Er­fül­lung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB tritt erst ein, wenn der Leis­tungser­folg beim Gläu­bi­ger ein­ge­tre­ten ist.
  • Al­ler­dings kann die Leis­tungshand­lung für den An­nah­me­ver­zug (§§ 293 ff. BGB) oder für den Ge­fahr­über­gang re­le­vant sein.
Beim Ver­sen­dungs­kauf muss der Ver­käu­fer die ver­kaufte Sa­che nur ei­ner (zu­ver­läs­si­gen) Trans­port­per­son über­ge­ben. Der nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ge­schul­dete Er­folg tritt je­doch erst ein, wenn die Ware dem Käu­fer über­ge­ben (§ 854 Abs. 1 BGB) und ihm über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) wird. Geht die Ware beim Trans­port ver­lo­ren oder wird sie zer­stört, er­lischt auch bei ei­ner Gat­tungs­schuld auf­grund der be­reits er­folg­ten Kon­kre­ti­sie­rung (§ 243 Abs. 2 BGB) die Leis­tungs­pflicht des Ver­käu­fers. Dies be­ruht aber nicht auf Er­fül­lung (§ 362 Abs. 1 BGB), d.h. auf der Be­wir­kung der ge­schul­de­ten Leis­tung, son­dern auf tat­säch­li­cher Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB), denn der (nach der Kon­kre­ti­sie­rung) ein­zige er­fül­lungs­taug­li­che Ge­gen­stand ist nun nicht mehr vor­han­den. Dar­über hin­aus be­stimmt § 447 Abs. 1 BGB, dass auch die "Ge­fahr" ohne Über­gabe und Über­eig­nung den ge­schul­de­ten Kauf­preis be­zah­len zu müs­sen (sog. Preis- oder Ge­gen­leis­tungs­ge­fahr) be­reits mit der Über­gabe an die Trans­port­per­son auf den Käu­fer über­geht. An­ders als im Re­gel­fall nach § 326 Abs. 1 BGB muss der Käu­fer also be­zah­len, ob­wohl die Leis­tung des Ver­käu­fers nach § 275 Abs. 1 BGB un­mög­lich ge­wor­den ist. Da­von macht al­ler­dings § 475 Abs. 2 BGB wie­derum eine Rück­aus­nah­me: Ist der Käu­fer Ver­brau­cher (§ 13 BGB) und der Ver­käu­fer Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB), muss der Käu­fer erst be­zah­len, wenn die Ware auch (von der Trans­port­per­son) an ihn über­ge­ben und über­eig­net wur­de.

Aus­nahms­weise fal­len Leis­tungs­er­folg und Leis­tungs­hand­lung zu­sam­men, wenn die Pf­licht al­lein in ei­ner Hand­lung oder ei­nem Un­ter­las­sen (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB) des Schuld­ners be­steht, etwa im Rah­men ei­nes Dienst­ver­trags (§ 611 BGB) oder bei ei­ner ver­trag­li­chen Un­ter­las­sungs­pflicht.

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