B. Wer ist der "Gläubiger"?
II. Wie kann der Gläubiger ausgewechselt werden?
Der Gläubiger wird ausgetauscht durch Universalsukzession (d.h. den Übergang aller Rechte des bisherigen Gläubigers auf einen Dritten) sowie durch Singularsukzession (d.h. die gezielte Übertragung eines bestimmten Anspruchs).
- Universalsukzession erfolgt im Erbfall (§ 1922 BGB), bei der Anwachsung im Personengesellschaftsrecht (§ 738 BGB) sowie im Rahmen des Umwandlungsrechts (§ 1 UmwG).
- Singularsukzession liegt vor bei Abtretung (§ 398 BGB) sowie bei gesetzlichem Forderungsübergang (§ 412 BGB).
Daneben bestehen einige Fälle, in denen eine Rechtsbeziehung insgesamt übergeht.
- Nach § 566 BGB geht mit der Übertragung von Eigentum an vermietetem Wohnraum die Berechtigung und Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf den Erwerber über. Nach § 578 Abs. 1 BGB gilt dies auch für Mietverträge über Grundstücke oder Geschäftsräume.
- Nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse mit Übertragung eines Betriebsteils auf den neuen Inhaber über.
Kein eigener Fall des Gläubigerwechsels findet sich hingegen in § 25 Abs. 1 S. 2 HGB: Danach gelten zwar nach Erwerb eines Unternehmens bei Fortführung der bisherigen Firma Forderungen als auf den Erwerber übergegangen - diese Fiktion schützt aber (ähnlich wie § 407 BGB oder § 410 BGB) nur den Schuldner - bewirkt aber als solche keine Änderung der Gläubigerstellung. Die an den neuen Inhaber erfolgte Leistung ist, wenn keine Abtretung erfolgt ist, jedoch wegen § 25 Abs. 1 S. 2 HGB gegenüber dem bisherigen Inhaber wirksam. Es besteht dann nur ein Bereicherungsanspruch im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Inhaber des Handelsgewerbes (§ 816 Abs. 2 BGB).