2. Ka­pi­tel: Wer sind die Par­teien des Schuld­ver­hält­nisses?

B. Wer ist der "Gläu­bi­ger"?

Als "Gläu­bi­ger" be­zeich­net man den­je­ni­gen, der von ei­nem Schuld­ner et­was ver­lan­gen (d.h. ihn ge­richt­lich dar­auf in An­spruch neh­men) kann. Wie der Schuld­ner muss der Gläu­bi­ger kein Mensch sein, son­dern kann auch eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft oder eine ju­ris­ti­sche Per­son sein.

Im Kauf­ver­trag ist der Ver­käu­fer Gläu­bi­ger des An­spruchs auf Zah­lung des Kauf­prei­ses und auf Ab­nahme der ge­kauf­ten Sa­che; der Käu­fer ist Gläu­bi­ger des An­spruchs auf Über­gabe und Über­eig­nung der Kaufsa­che.

Der Gläu­bi­ger kann Dritte zum Empfang ei­ner Leis­tung er­mäch­ti­gen (§ 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 Abs. 1 BGB). Be­reits bei Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges kann ein Dritter als Leis­tungs­emp­fän­ger be­nannt wer­den und die­sem so­gar ein ei­ge­nes Klagerecht zu­ge­stan­den wer­den (Ver­trag zu­guns­ten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). Da­durch wird der Dritte aber nicht zum Gläu­bi­ger des An­spruchs.

Ebenso wie auf Schuld­nerseite kön­nen auch auf Gläu­bi­gerseite meh­rere Per­so­nen ne­ben­ein­an­der ste­hen. Diese Fälle der Gläu­bi­germehr­heit sind eben­falls in §§ 420 ff. BGB ge­re­gelt.

In § 311 Abs. 3 BGB ist an­ge­deu­tet, dass sich Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) auch auf Per­so­nen er­stre­cken kön­nen, die nicht Gläu­bi­ger ei­ner Leis­tungs­pflicht sind. Bei sol­chen Schuld­ver­hält­nissen mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter ist der Dritte Gläu­bi­ger der Rück­sicht­nah­me­pflicht (ob­wohl er kei­nen An­spruch auf die Leis­tungs­pflicht hat).

Bei ei­nem Miet­ver­trag über eine Woh­nung sind die El­tern Gläu­bi­ger des An­spruchs auf Ge­brauchs­über­las­sung, da sie den Miet­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben. Der Ver­mie­ter ist aber auch den Kin­dern der Mie­ter ge­gen­über ver­pflich­tet, etwa die Si­cher­heit des Trep­pen­hau­ses zu ge­währ­leis­ten - ver­let­zen sich diese we­gen ei­nes de­fek­ten Ge­län­ders, haf­tet er ih­nen auf Scha­denser­satz. In­so­weit sind die Kin­der Gläu­bi­ger der Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).

Der Aus­tausch des Gläu­bi­gers ist grund­sätz­lich un­pro­ble­ma­tisch. Dement­spre­chend ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB) ohne Zu­stim­mung des Schuld­ners mög­lich. Je­doch gibt es ver­schie­dene Schutz­vor­schrif­ten zu sei­nen Guns­ten.

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