2. Ka­pi­tel: Wer sind die Par­teien des Schuld­ver­hält­nisses?

A. Wer ist der "Schuld­ner"?

Als "Schuld­ner" be­zeich­net man die­je­nige Per­son, wel­che durch ein Schuld­ver­hält­nis un­mit­tel­bar ver­pflich­tet ist. Der Schuld­ner kann nicht nur ein Mensch (na­tür­li­che Per­son, § 1 BGB) sein, son­dern auch eine ju­ris­ti­sche Per­son (etwa ein ein­ge­tra­ge­ner Ve­rein, § 21 BGB) oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft (etwa eine OHG, § 124 HGB).

Bei ei­nem Kauf­ver­trag ist der Käu­fer Schuld­ner der Pf­licht zur Zah­lung des Kauf­prei­ses und zur Ab­nahme der ge­kauf­ten Sa­che; der Ver­käu­fer ist Schuld­ner der Pf­licht zur Über­gabe und Über­eig­nung der Kaufsa­che.

Der Schuld­ner kann zur Er­fül­lung sei­ner Pf­lich­ten grund­sätz­lich Hilfs­per­so­nen ein­schal­ten, sog. "Er­fül­lungs­ge­hilfen". So­weit eine Leis­tungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rück­sichts­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) durch eine sol­che Hilfs­per­son ver­letzt wird, wird ihr Ver­schul­den be­han­delt wie ein ei­ge­nes des Schuld­ners (§ 278 S. 1 BGB). Al­ler­dings kann die Haf­tung für Er­fül­lungs­ge­hilfen (so­gar für de­ren vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten) durch Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen wer­den (§ 278 S. 2 BGB).

Be­auf­tragt je­mand einen Dach­decker­meis­ter da­mit, ein Dach her­zu­rich­ten, kann die­ser die Ar­bei­ten durch seine Ge­hil­fen vor­neh­men las­sen. Da­durch wer­den die Ge­hil­fen aber nicht "Schuld­ner" - ver­pflich­tet (und po­ten­ti­el­ler Be­klag­ter) ist nur der Dach­decker­meis­ter.

Be­son­dere Schwie­rig­kei­ten be­ste­hen, wenn meh­rere Per­so­nen das glei­che In­ter­esse des Gläu­bi­gers be­frie­di­gen müs­sen. In die­sen Fäl­len der "Schuld­nermehr­heit" drängt sich die Frage auf, wie ein In­nen­aus­gleich er­folgt und in­wie­weit sich die Pf­lich­ten der ein­zel­nen Schuld­ner zu­ein­an­der ver­hal­ten - kann etwa nur ein Schuld­ner in Ver­zug ge­lan­gen oder die For­de­rung nur ge­gen­über ei­nem er­las­sen wer­den?

Schließ­lich müs­sen wir uns noch nä­her an­se­hen, wie der Schuld­ner aus­ge­tauscht wer­den kann oder eine wei­tere Per­son zu ei­ner Ver­pflich­tung bei­tre­ten kann. Grund­sätz­lich kann man dem Gläu­bi­ger nicht ein­fach einen an­de­ren, mög­li­cher­weise we­ni­ger leis­tungs­fä­hi­gen Schuld­ner un­ter­schie­ben. An­de­rer­seits sollte ein neuer Schuld­ner nicht schlech­ter ge­stellt sein als der bis­he­rige Ver­pflich­te­te.

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