2. Kapitel: Wer sind die Parteien des Schuldverhältnisses?
A. Wer ist der "Schuldner"?
Als "Schuldner" bezeichnet man diejenige Person, welche durch ein Schuldverhältnis unmittelbar verpflichtet ist. Der Schuldner kann nicht nur ein Mensch (natürliche Person, § 1 BGB) sein, sondern auch eine juristische Person (etwa ein eingetragener Verein, § 21 BGB) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (etwa eine OHG, § 124 HGB).
Bei einem Kaufvertrag ist der Käufer Schuldner der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Sache; der Verkäufer ist Schuldner der Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
Der Schuldner kann zur Erfüllung seiner Pflichten grundsätzlich Hilfspersonen einschalten, sog. "Erfüllungsgehilfen". Soweit eine Leistungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rücksichtsnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) durch eine solche Hilfsperson verletzt wird, wird ihr Verschulden behandelt wie ein eigenes des Schuldners (§ 278 S. 1 BGB). Allerdings kann die Haftung für Erfüllungsgehilfen (sogar für deren vorsätzliches Verhalten) durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 278 S. 2 BGB).
Beauftragt jemand einen Dachdeckermeister damit, ein Dach herzurichten, kann dieser die Arbeiten durch seine Gehilfen vornehmen lassen. Dadurch werden die Gehilfen aber nicht "Schuldner" - verpflichtet (und potentieller Beklagter) ist nur der Dachdeckermeister.
Besondere Schwierigkeiten bestehen, wenn mehrere Personen das gleiche Interesse des Gläubigers befriedigen müssen. In diesen Fällen der "Schuldnermehrheit" drängt sich die Frage auf, wie ein Innenausgleich erfolgt und inwieweit sich die Pflichten der einzelnen Schuldner zueinander verhalten - kann etwa nur ein Schuldner in Verzug gelangen oder die Forderung nur gegenüber einem erlassen werden?
Schließlich müssen wir uns noch näher ansehen, wie der Schuldner ausgetauscht werden kann oder eine weitere Person zu einer Verpflichtung beitreten kann. Grundsätzlich kann man dem Gläubiger nicht einfach einen anderen, möglicherweise weniger leistungsfähigen Schuldner unterschieben. Andererseits sollte ein neuer Schuldner nicht schlechter gestellt sein als der bisherige Verpflichtete.