B. Was sind "Obliegenheiten"?
I. Was setzt der Annahmeverzug voraus?
Der Annahmeverzug ist die in der Klausur häufigste Konstellation einer Obliegenheitsverletzung. Deshalb sollten Sie das folgende Schema besonders aufmerksam durchlesen:
1. Es muss ein Schuldverhältnis vorliegen.
2. Die Leistung des Schuldners muss möglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und erfüllbar (§ 271 BGB), nicht aber notwendig fällig sein. Vorübergehende Unmöglichkeit schließt den Annahmeverzug dann aus (§ 297 BGB), wenn sie beim Angebot der Leistung oder dem für eine Mitwirkungshandlung bestimmten Zeitpunkt vorliegt.
3. Die Leistung muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (in der richtigen Weise, am richtigen Ort und zur richtigen Zeit und selbstverständlich auch mangel- bzw. fehlerfrei).
a. Bei einem tatsächlichen Angebot gem. § 294 BGB handelt es sich um einen Realakt, auf den die Vorschriften über Willenserklärungen nicht anwendbar sind. Das gilt insbesondere für § 130 BGB: Der Zugang eines Angebots im Sinne von § 294 BGB ist nicht erforderlich, so dass der Gläubiger ohne jede Kenntnis in Annahmeverzug kommen kann. Allerdings muss das Angebot so wie geschuldet erfolgen. Dazu genügt nicht, dass der Gläubiger (wie bei § 243 Abs. 2 BGB) das seinerseits Erforderliche getan hat, so dass etwa bei einer Schickschuld über die Absendung durch den Gläubiger hinaus ein tatsächliches Angebot der Ware durch die Transportperson erfolgen muss.
b. Ein wörtliches Angebot durch den Schuldner ist ausreichend, wenn der Schuldner den Gläubiger zur Annahme aufgefordert und dieser die Annahme bereits ernsthaft verweigert hat (§ 295 S. 1, 1. Var. BGB). Dies ist strenger als beim Schuldnerverzug - dort wäre nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Erfüllungsverweigerung die Mahnung entbehrlich. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf welche die §§ 104 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
c. Wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist, genügt ebenfalls ein wörtliches Angebot, also eine Aufforderung, diese vorzunehmen (§ 295 S. 1, 2. Var., S. 2 BGB). Gemeint ist etwa die Ausübung eines Wahlrechts (§ 263 BGB) oder die Abholung einer Holschuld (§ 269 BGB).
d. Das Angebot ist ganz entbehrlich, wenn die Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder sich zumindest berechnen lässt (§ 296 BGB). Dies entspricht der Regelung für den Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB).
4. Schließlich darf gem. § 293 BGB die Leistung nicht angenommen worden sein bzw. die notwendige Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen worden sein. Gleichgestellt ist gem. § 298 BGB der Fall, dass der Gläubiger eine Zug-um-Zug zu erbringende oder gar vorzuleistende Gegenleistung nicht anbietet. Ausgenommen ist eine vorübergehende Annahmeverhinderung, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war (denn der Gläubiger kann nicht wissen, dass der Schuldner ihm gerade dann die Leistung anbietet). Der Schuldner muss sich also vorher ankündigen (vgl. § 299 BGB). Ein Vertretenmüssen ist (anders als im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 4 BGB) nicht erforderlich.