B. Was sind "Ob­lie­gen­heiten"?

I. Was setzt der An­nah­me­ver­zug vor­aus?

Der An­nah­me­ver­zug ist die in der Klau­sur häu­figste Kon­stel­la­tion ei­ner Ob­lie­gen­heitsver­let­zung. Des­halb soll­ten Sie das fol­gende Schema be­son­ders auf­merk­sam durch­le­sen:

1. Es muss ein Schuld­ver­hält­nis vor­lie­gen.

2. Die Leis­tung des Schuld­ners muss mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) und er­füll­bar (§ 271 BGB), nicht aber not­wen­dig fäl­lig sein. Vor­über­ge­hende Un­mög­lich­keit schließt den An­nah­me­ver­zug dann aus (§ 297 BGB), wenn sie beim An­ge­bot der Leis­tung oder dem für eine Mit­wir­kungs­hand­lung be­stimm­ten Zeit­punkt vor­liegt.

3. Die Leis­tung muss so an­ge­bo­ten wer­den, wie sie zu be­wir­ken ist (in der rich­ti­gen Wei­se, am rich­ti­gen Ort und zur rich­ti­gen Zeit und selbst­ver­ständ­lich auch man­gel- bzw. feh­ler­frei).

a. Bei ei­nem tat­säch­li­chen An­ge­bot gem. § 294 BGB han­delt es sich um einen Realakt, auf den die Vor­schrif­ten über Wil­lens­er­klä­rungen nicht an­wend­bar sind. Das gilt ins­be­son­dere für § 130 BGB: Der Zu­gang ei­nes An­ge­bots im Sinne von § 294 BGB ist nicht er­for­der­lich, so dass der Gläu­bi­ger ohne jede Kennt­nis in An­nah­me­ver­zug kom­men kann. Al­ler­dings muss das An­ge­bot so wie ge­schul­det er­fol­gen. Dazu ge­nügt nicht, dass der Gläu­bi­ger (wie bei § 243 Abs. 2 BGB) das sei­ner­seits Er­for­der­li­che ge­tan hat, so dass etwa bei ei­ner Schick­schuld über die Ab­sen­dung durch den Gläu­bi­ger hin­aus ein tat­säch­li­ches An­ge­bot der Ware durch die Trans­port­per­son er­fol­gen muss.

b. Ein wört­li­ches An­ge­bot durch den Schuld­ner ist aus­rei­chend, wenn der Schuld­ner den Gläu­bi­ger zur An­nahme auf­ge­for­dert und die­ser die An­nahme be­reits ernst­haft ver­wei­gert hat (§ 295 S. 1, 1. Var. BGB). Dies ist stren­ger als beim Schuld­nerver­zug - dort wäre nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Er­fül­lungs­ver­wei­ge­rung die Mah­nung ent­behr­lich. Die Auf­for­de­rung ist eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung, auf wel­che die §§ 104 ff. BGB ent­spre­chend an­zu­wen­den sind.

c. Wenn eine Mit­wir­kungs­hand­lung des Gläu­bi­gers er­for­der­lich ist, ge­nügt eben­falls ein wört­li­ches An­ge­bot, also eine Auf­for­de­rung, diese vor­zu­neh­men (§ 295 S. 1, 2. Var., S. 2 BGB). Ge­meint ist etwa die Aus­übung ei­nes Wahl­rechts (§ 263 BGB) oder die Ab­ho­lung ei­ner Hol­schuld (§ 269 BGB).

d. Das An­ge­bot ist ganz ent­behr­lich, wenn die Zeit nach dem Ka­len­der be­stimmt ist, oder sich zu­min­dest be­rech­nen lässt (§ 296 BGB). Dies ent­spricht der Re­ge­lung für den Schuld­nerver­zug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB).

4. Schließ­lich darf gem. § 293 BGB die Leis­tung nicht an­ge­nom­men wor­den sein bzw. die not­wen­dige Mit­wir­kungs­hand­lung nicht vor­ge­nom­men wor­den sein. Gleich­ge­stellt ist gem. § 298 BGB der Fall, dass der Gläu­bi­ger eine Zug-um-Zug zu er­brin­gende oder gar vor­zu­leis­tende Ge­gen­leis­tung nicht an­bie­tet. Aus­ge­nom­men ist eine vor­über­ge­hende An­nah­me­ver­hin­de­rung, wenn die Leis­tungs­zeit nicht be­stimmt war (denn der Gläu­bi­ger kann nicht wis­sen, dass der Schuld­ner ihm ge­rade dann die Leis­tung an­bie­tet). Der Schuld­ner muss sich also vor­her an­kün­di­gen (vgl. § 299 BGB). Ein Ver­tre­ten­müs­sen ist (an­ders als im Schuld­nerver­zug, § 286 Abs. 4 BGB) nicht er­for­der­lich.

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