III. Was ist ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
1. Woraus wird das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hergeleitet?
Der gesetzliche Anknüpfungspunkt für Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung für Dritte ist umstritten.
- Die Rechtsprechung leitet den Anspruch des Dritten bei einem Vertrag aus einer ergänzenden Vertragsauslegung bzw. aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) her. Vereinbart ist demnach nicht nur die Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der unmittelbar am Vertrag Beteiligten, sondern auch solche des einbezogenen Personenkreises.
- Die Literatur zieht teilweise §§ 328 ff. BGB analog heran. Eine direkte Anwendung scheide aus, da § 328 BGB allein auf Begünstigung eines Dritten durch Leistungspflichten zugeschnitten ist. Die Analogievoraussetzungen - planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage - seien jedoch erfüllt. Eine einseitig Rücksichtnahmepflichten betreffende Regelung gebe es planwidrig nicht und die vergleichbare Interessenlage zu § 328 BGB ergebe sich aus einem Erst-recht-Schluss. Wenn vorgesehen ist, dass Dritte durch Leistungspflichten begünstigt werden können, müsse dies erst-recht für Rücksichtnahmepflichten gelten.
- Alternativ beruft sich ein Teil der Literatur schlicht auf gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Instituts.
Die dogmatische Herleitung sollten Sie in der Klausur allerdings nicht ausführlich diskutieren. Es reicht ein kurzer feststellender Satz, dass das Institut in § 311 Abs. 3 BGB angelegt, eine Herleitung aus ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB möglich ist, teilweise eine Analogie zu §§ 328 ff. BGB diskutiert wird, jedenfalls aber die Voraussetzungen gewohnheitsrechtlich anerkannt seien.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).