III. Was ist ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter?

1. Woraus wird das Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter her­ge­lei­tet?

Der ge­setz­li­che An­knüp­fungs­punkt für Schuld­ver­hält­nisse mit Schut­z­wir­kung für Dritte ist um­strit­ten.

  • Die Recht­spre­chung lei­tet den An­spruch des Dritten bei ei­nem Ver­trag aus ei­ner er­gän­zen­den Ver­trags­aus­le­gung bzw. aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) her. Ver­ein­bart ist dem­nach nicht nur die Rück­sicht auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen der un­mit­tel­bar am Ver­trag Be­tei­lig­ten, son­dern auch sol­che des ein­be­zo­ge­nen Per­so­nen­krei­ses.
  • Die Li­te­ra­tur zieht teil­weise §§ 328 ff. BGB ana­log her­an. Eine di­rekte An­wen­dung scheide aus, da § 328 BGB al­lein auf Be­güns­ti­gung ei­nes Dritten durch Leis­tungs­pflich­ten zu­ge­schnit­ten ist. Die Ana­lo­gie­vor­aus­set­zun­gen - plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke und ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage - seien je­doch er­füllt. Eine ein­sei­tig Rück­sicht­nah­me­pflich­ten be­tref­fende Re­ge­lung gebe es plan­wid­rig nicht und die ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage zu § 328 BGB er­gebe sich aus ei­nem Erst-recht-Schluss. Wenn vor­ge­se­hen ist, dass Dritte durch Leis­tungs­pflich­ten be­güns­tigt wer­den kön­nen, müsse dies erst-recht für Rück­sicht­nah­me­pflich­ten gel­ten.
  • Al­ter­na­tiv be­ruft sich ein Teil der Li­te­ra­tur schlicht auf ge­wohn­heits­recht­li­che Aner­ken­nung des In­sti­tuts.

Die dog­ma­ti­sche Her­lei­tung soll­ten Sie in der Klau­sur al­ler­dings nicht aus­führ­lich dis­ku­tie­ren. Es reicht ein kur­zer fest­stel­len­der Satz, dass das In­sti­tut in § 311 Abs. 3 BGB an­ge­legt, eine Her­lei­tung aus er­gän­zen­der Ver­trags­aus­le­gung nach §§ 133, 157 BGB mög­lich ist, teil­weise eine Ana­lo­gie zu §§ 328 ff. BGB dis­ku­tiert wird, je­den­falls aber die Voraus­set­zun­gen ge­wohn­heits­recht­lich an­er­kannt sei­en.

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