I. Welche Rücktrittsgründe sind zu unterscheiden?
2. Warum gibt es eine eigene Regelung zum Rücktritt bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit?
§ 326 Abs. 5 BGB regelt den Rücktritt in Fällen, in denen die Leistungspflicht des Schuldners durch Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. wegen geltend gemachter Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist aus zwei Gründen überraschend:
- Während die Leistungspflicht der einen Partei ohnehin nach § 275 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB erlischt, erlischt nach § 326 Abs. 1 BGB auch die Pflicht der anderen Partei automatisch (also ohne Rücktrittserklärung). Wurde bereits etwas geleistet (Vorleistung, Anzahlung, etc.) ist dies automatisch nach § 323 Abs. 4 BGB nach den Regeln des Rücktrittsrechts (§§ 346 ff. BGB) zurückzugewähren. Damit bedarf es im Normalfall der Unmöglichkeit also keiner Rücktrittserklärung - die Rückgewährpflicht entsteht automatisch.
- Nach § 323 Abs. 1 BGB kann man ohnehin nach vergeblicher Fristsetzung zurücktreten, wenn nicht geleistet wurde - es kann dem Gläubiger dann aber egal sein, ob der Schuldner nicht leisten konnte (wegen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB oder geltend gemachter Unzumutbarkeit im Sinne von § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) oder nur nicht leisten wollte. Sobald die Frist abgelaufen ist, kann er den Rücktritt erklären.
Die Existenz von § 326 Abs. 5 BGB erklärt sich zum einen aus der dogmatischen Stringenz des Gesetzes: Wenn eine Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB erloschen ist, kann ihre Nichterfüllung auch keine Pflicht mehr verletzen - wenn man etwas nicht tun muss, handelt man nicht falsch, wenn man es konsequent auch nicht versucht. Daher passt § 323 Abs. 1 BGB nur, solange die Leistungspflicht noch besteht (also nicht durch Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB oder geltend gemachte Unzumutbarkeit im Sinne von § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB erloschen ist). § 326 Abs. 5 BGB dient also zum einen dazu, dem Gläubiger, der oft nicht weiß, ob wirklich Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt, in jedem Fall die Möglichkeit zum Rücktritt zu eröffnen.
Zum anderen erklärt sich § 326 Abs. 5 BGB aus § 326 Abs. 1 S. 2 BGB: Danach erlischt die Gegenleistungspflicht im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung nicht automatisch, soweit beide Formen der Nacherfüllung (im Kaufrecht, § 439 Abs. 1 BGB bzw. im Werkvertragsrecht, § 635 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen sind. Geht es also um Mängel, die nicht behoben werden können, würde die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) bzw. des Werklohns (§ 631 Abs. 1, 2. Var. BGB) fortbestehen. Dieses Defizit behebt § 326 Abs. 5 BGB: Danach kann der Käufer bzw. Werkbesteller auch in diesem Fall zurücktreten (siehe § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Nr. 3 BGB, die beide explizit auf § 326 Abs. 5 BGB verweisen).
Achten Sie in der Klausur unbedingt auf § 326 Abs. 5 BGB und wenden Sie in Fällen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder geltend gemachten Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) keinesfalls unmittelbar § 323 Abs. 1 BGB an - durch die Nichterfüllung einer erloschenen Pflicht, verletzt man keine Pflicht. § 326 Abs. 5 BGB ist ein eigener Rücktrittsgrund!