A. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb
I. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb?
Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb richtet sich bei beweglichen Sachen nach den §§ 929 ff. BGB und bei unbeweglichen Sachen nach §§ 873, 925 BGB. Ein Unterschied zum gesetzlichen oder hoheitlichen Eigentumserwerb ist, dass in diesen Fällen der Erwerb des Eigentums unabhängig von dem Willen des Eigentümers erfolgen kann, während der Wille des Eigentümers beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb von zentraler Bedeutung ist.
Die Normen der §§ 929 ff. BGB regeln den Eigentumsübergang beweglicher Sachen kraft Rechtsgeschäfts und dienen dem Austausch von Waren und damit der Erfüllung von Verbindlichkeiten, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind (insb. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 650 Abs. 1 S. 1 BGB).
Für eine wirksame Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
I. Rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber
II. Übergabe des betreffenden Gegenstandes
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
IV. Verfügungsbefugnis des Veräußerers