A. Was muss man zu Entstehung und Inhalt wissen?
III. Was muss man zum Tausch wissen?
Soweit keine Vertragspartei zu einer Zahlung verpflichtet ist, handelt es sich nach der Systematik des BGB um einen Tausch (§ 480 BGB). Dieser Vertragstyp war dem Gesetzgeber eine einzige Regelung wert. Grundsätzlich haftet dabei jede Partei für ihre Leistung wie ein Verkäufer; d.h. es finden insbesondere §§ 434 ff. BGB Anwendung.
Eine Minderung ist dabei nur in der Gestalt möglich, dass die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen nach § 441 Abs. 3 BGB berechnet wird und die Wertdifferenz in Geld ausgeglichen wird - insoweit entsteht stets ein Zahlungsanspruch im Sinne von § 441 Abs. 4 BGB.
Im Rahmen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) darf der Schuldner zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen:
- Zunächst kann er sich auf § 326 Abs. 1 BGB berufen und die von ihm zu erbringende Leistung verweigern. Dann erhält er von seinem Vertragspartner nur Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz in Geld. Denn er behält seine eigene Leistung, die daher anzurechnen ist. Dieses Vorgehen bezeichnet man als "Differenzmethode".
- Er kann aber auch trotz § 326 Abs. 1 BGB seine Leistung in vollem Umfang erbringen (diese ist ja noch möglich). Der Vertragspartner muss die Leistung annehmen, da er sich sonst in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde. Dann erhält er den vollen Wert der unmöglichen Leistung in Geld ersetzt. Man spricht von "Surrogationsmethode".