D. Was muss man zum Verbrauchsgüterkauf wissen?
III. Wie wirkt die Beweislastumkehr des § 477 BGB?
Nach § 363 BGB trägt der Käufer, der eine mangelhafte Sache angenommen hat, die Beweislast dafür, dass diese bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB oder § 475b BGB hatte.
Hiervon macht § 477 BGB für den Verbrauchsgüterkauf eine Ausnahme, indem er eine Beweislastumkehr anordnet. Die Regelung setzt voraus, dass sich der Sachmangel innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt.
Bei lebenden Tieren ist dieser Zeitraum auf sechs Monate begrenzt (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen, die dauerhaft bereit gestellt werden müssen gilt diese Umkehr für die Dauer der Bereitstellung und darüberhinaus zwei Jahre (§ 477 Abs. 2 BGB) - allerdings nur für das digitale Element. Irrelevant ist, ob die Möglichkeit besteht, dass der Mangel erst nachträglich oder durch Handlungen Dritter (etwa eines Monteurs) verursacht wurde
Die Vermutung des § 477 BGB greift in zwei Fällen nicht ein:
- Zunächst kann die Art der Sache der Vermutung entgegenstehen. Damit sind Gegenstände angesprochen, bei denen typischerweise ein Verbrauch oder Verschleiß zu erwarten ist (Frische Milch wird sicher keine sechs Monate halten, Autoreifen werden nach sechs Monaten Abnutzungserscheinungen zeigen, etc.).
- Auch die Art des Mangels kann der Vermutung entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang offensichtlich gewesen wäre (z.B. zerbrochene Scheiben) -denn dann hätte der Käufer dies schon bei Gefahrübergang gerügt.
Die Vermutung des § 477 BGB kann widerlegt werden. Dies wird in der Praxis etwa durch Sachverständigengutachten erfolgen. Maßgeblich ist, ob der Richter sich überzeugen lässt.
Der frühere Streit über die Reichweite der Vermutung (bloß zeitliche Dimension) hat sich durch die auch für den deutschen Rechtsanwender verbindliche EuGH-Rechtsprechung erledigt.