D. Was muss man zum Verbrauchsgüterkauf wissen?
II. Was regelt § 476 BGB?
Nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB sind sämtliche Regelungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts unabdingbar. Das Gesetz verwehrt es dem Verkäufer, sich auf negative Abweichungen zu berufen. Möglich ist nur eine nachträgliche abweichende Vereinbarung - etwa im Rahmen eines Vergleichs (§ 779 BGB). Die Verjährung kann nach Mitteilung des Mangels verkürzt werden; bei gebrauchten Sachen kann sie auch bei Vertragsschluss auf ein Jahr verkürzt werden.
Klausurrelevant ist insoweit vor allem das Umgehungsverbot des § 476 Abs. 4 BGB. So ist fraglich, inwieweit dieses bei Agenturgeschäften Anwendung findet, bei denen ein Unternehmer vermeintlich als bloßer Vertreter eines Verbrauchers auftritt, faktisch aber allein vom wirtschaftlichen Ergebnis profitiert. Dann wird der Händler behandelt, als habe er für sich selbst gehandelt.
Die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie regelt keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dementsprechend sah auch der deutsche Gesetzgeber keinen Anlass, diesbezügliche Ansprüche verbindlich anzuordnen. Vielmehr greifen nur die allgemeinen Schranken für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB, § 309 Nr. 7, Nr. 8 BGB).