D. Was muss man zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf wis­sen?

II. Was re­gelt § 476 BGB?

Nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB sind sämt­li­che Re­ge­lun­gen des kauf­recht­li­chen Ge­währ­leis­tungs­rechts un­ab­ding­bar. Das Ge­setz ver­wehrt es dem Ver­käu­fer, sich auf ne­ga­tive Ab­wei­chun­gen zu be­ru­fen. Mög­lich ist nur eine nach­träg­li­che ab­wei­chende Ver­ein­ba­rung - etwa im Rah­men ei­nes Ver­gleichs (§ 779 BGB). Die Ver­jäh­rung kann nach Mit­tei­lung des Man­gels ver­kürzt wer­den; bei ge­brauch­ten Sa­chen kann sie auch bei Ver­tragsschluss auf ein Jahr ver­kürzt wer­den.

Klau­sur­re­le­vant ist in­so­weit vor al­lem das Um­ge­hungs­ver­bot des § 476 Abs. 4 BGB. So ist frag­lich, in­wie­weit die­ses bei Agen­tur­ge­schäf­ten An­wen­dung fin­det, bei de­nen ein Un­ter­neh­mer ver­meint­lich als blo­ßer Ver­tre­ter ei­nes Ver­brau­chers auf­tritt, fak­tisch aber al­lein vom wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis pro­fi­tiert. Dann wird der Händ­ler be­han­delt, als habe er für sich selbst ge­han­delt.

Die EU-Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie re­gelt kei­nen An­spruch auf Scha­denser­satz. Dement­spre­chend sah auch der deut­sche Ge­setz­ge­ber kei­nen An­lass, dies­be­züg­li­che An­sprü­che ver­bind­lich an­zu­ord­nen. Viel­mehr grei­fen nur die all­ge­mei­nen Schran­ken für All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen (§ 307 BGB, § 309 Nr. 7, Nr. 8 BGB).

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