20. Kapitel: Schlechtleistung bei entgeltlicher Verschaffung von Sachen, Rechten und digitalen Inhalten
D. Was muss man zum Verbrauchsgüterkauf wissen?
Ein Verbrauchsgüterkauf ist nach der Legaldefinition des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über eine Ware. Das Gesetz stellt klar, dass ein Verbrauchsgüterkauf auch vorliegt, wenn neben Übergabe und Übereignung dieser Sache auch die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer vereinbart ist (z.B. Montage oder Einweisung).
Die Anwendung von §§ 474 ff. BGB ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Verbraucher arglistig vorspiegelt, zu einem gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zweck zu handeln. Dies ist ein klassisches Klausurproblem, auf das Sie achten müssen. Es genügt allerdings nicht, dass der Unternehmer durch die konkrete Gestaltung der Abschlusssituation dem Käufer die entsprechende Erklärung unterschiebt.
Zulässig sein soll es allerdings, dass ein Unternehmer einen Verbraucher vorschiebt. Wird dieser rechtlich wirksam berechtigt und verpflichtet, liegt ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern (und damit kein Fall der §§ 474 ff. BGB) vor, wenn das wirtschaftliche Risiko beim Verbraucher (§ 13 BGB) liegt.