d. Wie er­folgt die Min­de­rung (§ 437 Nr. 2, 2. Var. BGB iVm § 441 BGB)?

Wie be­rech­net man die Min­de­rung?

Die Min­de­rung er­folgt nicht durch einen ab­so­lu­ten Be­trag (z.B. den Wert der Re­pa­ra­tur), son­dern er­for­dert die Lö­sung ei­ner Ver­hält­nis­glei­chung nach den Re­geln des Drei­sat­zes ("re­la­tive Be­rech­nung"). Da­durch wird ein be­son­ders gu­ter oder be­son­ders schlech­ter Preis auf­recht­er­hal­ten.

Wenn das Ge­setz also in § 441 Abs. 3 S. 1 BGB be­stimmt, dass der Kauf­preis in dem Ver­hält­nis her­ab­zu­set­zen ist, "in wel­chem zur Zeit des Ver­tragsschlus­ses der Wert der Sa­che in man­gel­freiem Zu­stand zum wirk­li­chen Wert ge­stan­den ha­ben wür­de", be­deu­tet dies prak­tisch einen Bruch:

ver­ein­bar­ter Kauf­preis (ohne Man­gel) / ge­min­der­ter Kauf­preis (mit Man­gel) = ob­jek­ti­ver Wert (ohne Man­gel) / ob­jek­ti­ver Wert (mit Man­gel)

Diese Glei­chung kann durch An­wen­dung des Drei­sat­zes ein­fach nach dem ge­such­ten Wert "ge­min­der­ter Kauf­preis (mit Man­gel)" auf­ge­löst wer­den:

ge­min­der­ter Kauf­preis (mit Man­gel) = (ob­jek­ti­ver Wert mit Man­gel * ver­ein­bar­ter Kauf­preis ohne Man­gel) / ob­jek­ti­ver Wert ohne Man­gel

A kauft von B ein man­gel­haf­tes Jagd­ge­wehr für 1.200 €. Ohne Man­gel wäre es 1.500 € wert, mit Man­gel aber nur 1.000 €. Der Kauf­preis be­trägt also nach Min­de­rung (1.000 € * 1.200 €) / 1.500 € = 800 €.

In der Pra­xis muss die Min­de­rung frei­lich re­gel­mä­ßig durch Schät­zung er­mit­telt wer­den (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB), da der hy­po­the­ti­sche ob­jek­tive Wert der Sa­che mit Man­gel nicht zu er­mit­teln ist. Zu­dem darf nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­ber ein Mit­ver­schul­den des Käu­fers am Man­gel ana­log § 254 Abs. 1 BGB be­rück­sich­tigt wer­den.

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