d. Wie erfolgt die Minderung (§ 437 Nr. 2, 2. Var. BGB iVm § 441 BGB)?
Wie berechnet man die Minderung?
Die Minderung erfolgt nicht durch einen absoluten Betrag (z.B. den Wert der Reparatur), sondern erfordert die Lösung einer Verhältnisgleichung nach den Regeln des Dreisatzes ("relative Berechnung"). Dadurch wird ein besonders guter oder besonders schlechter Preis aufrechterhalten.
Wenn das Gesetz also in § 441 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, "in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde", bedeutet dies praktisch einen Bruch:
vereinbarter Kaufpreis (ohne Mangel) / geminderter Kaufpreis (mit Mangel) = objektiver Wert (ohne Mangel) / objektiver Wert (mit Mangel)
Diese Gleichung kann durch Anwendung des Dreisatzes einfach nach dem gesuchten Wert "geminderter Kaufpreis (mit Mangel)" aufgelöst werden:
geminderter Kaufpreis (mit Mangel) = (objektiver Wert mit Mangel * vereinbarter Kaufpreis ohne Mangel) / objektiver Wert ohne Mangel
A kauft von B ein mangelhaftes Jagdgewehr für 1.200 €. Ohne Mangel wäre es 1.500 € wert, mit Mangel aber nur 1.000 €. Der Kaufpreis beträgt also nach Minderung (1.000 € * 1.200 €) / 1.500 € = 800 €.
In der Praxis muss die Minderung freilich regelmäßig durch Schätzung ermittelt werden (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB), da der hypothetische objektive Wert der Sache mit Mangel nicht zu ermitteln ist. Zudem darf nach dem Willen des Gesetzgeber ein Mitverschulden des Käufers am Mangel analog § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.