4. Welche Rechte hat der Käufer bei Schlechtleistung?
d. Wie erfolgt die Minderung (§ 437 Nr. 2, 2. Var. BGB iVm § 441 BGB)?
Anders als der Rücktritt wandelt die Minderung den Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, sondern begründet nur eine Pflicht zur Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises (§ 441 Abs. 4 S. 1 BGB) bzw. bewirkt den Untergang des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, soweit noch nicht gezahlt wurde.
1. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
2. Sachmangel (Abweichung bei Gefahrübergang, § 434 BGB) oder Rechtsmangel (§ 435 BGB)
3. Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 BGB) - empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB), formlos, Angabe von Gründen entbehrlich; Gestaltungsrecht: keine Bedingung, keine Rücknahme; beachte § 441 Abs. 2 BGB für mehrere Käufer/mehrere Verkäufer in einheitlichem Kaufvertrag
4. Entweder
a. Vergeblich gesetzte (abgelaufene) Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
b. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Verweigerung wegen Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) beider Formen der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB)
c. Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
d. Entbehrlichkeit wegen relativen Fixgeschäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
e. Entbehrlichkeit wegen "besonderer Umstände" (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), insbesondere fehlende Verwendbarkeit (Saisonartikel), Vertrauensverlust (Arglist)
f. Berechtigte Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB (§ 440 S. 1, 1. Var. BGB)
g. Fehlschlag der gewählten Art der Nacherfüllung (§ 440 S. 1, 2. Var. BGB) - in der Regel nach dem zweiten Versuch (§ 440 S. 2 BGB), ausnahmsweise nach dem ersten Versuch oder weitere Versuche erforderlich (Detailmängel) oder
h. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer (§ 440 S. 1, 3. Var. BGB) - insbesondere erhebliche Unannehmlichkeiten (Vertrauensverlust), Verschlechterung durch Nachbesserung
5. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 6, 1. Var. BGB (Vertretenmüssen des Mangels durch Käufer)
Anders als beim Rücktritt kommt es auf die Erheblichkeit des Mangels nicht an (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB).