4. Welche Rechte hat der Käufer bei Schlechtleistung?
a. Was gilt bei Reparatur der Sache durch den Käufer selbst?
Während im Werkvertragsrecht in § 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 Abs. 1 BGB vorgesehen ist, dass der Besteller nach Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen kann (siehe auch § 536a Abs. 2 BGB im Mietvertragsrecht), gibt es keinen dementsprechenden Rechtsbehelf im Kaufrecht. Auch europarechtlich ist diese Möglichkeit in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vorgesehen. Reparaturaufwendungen sind aber ein typischer Fall des ("kleinen") Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB). Derartige Ausgaben sind nämlich Vermögenseinbußen, welche gerade auf der Mangelhaftigkeit beruhen und daher nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Man kann sie zudem zur Berechnung des Wertes der mangelhaften Leistung im Rahmen der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 Abs. 3 BGB) heranziehen.
Trotz der fehlenden Regelung wird vertreten, dass der Käufer bei Selbstbeseitigung des Mangels Ansprüche gegen den Verkäufer haben kann.
Ausgangspunkt könnte zunächst eine analoge Anwendung der Regelungen des Werkvertragsrechts sein. Dies setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus.
- Der Gesetzgeber hat diese Regelung im Kaufrecht jedoch absichtlich nicht geschaffen: Während der Werkunternehmer die Verantwortung für seine Leistung trägt, veräußert der Verkäufer nur fremde Sachen. Insoweit soll er nur bei Vertretenmüssen haften.
Ein scheinbar besserer Ansatzpunkt hierfür ist § 326 Abs. 2 S. 2 BGB: Wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt, wird dem Verkäufer die geschuldete Nacherfüllung unmöglich.
- Dies beeinflusst seinen Gegenleistungsanspruch jedoch nicht - § 326 Abs. 1 S. 1 BGB findet nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung auf die Schlechtleistung.
- Jedoch sieht das Gesetz sogar für den Fall einer allein vom Gläubiger verursachten Unmöglichkeit vor, dass der Schuldner sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Insoweit liegt eine der GoA vergleichbare Situation vor: Der Käufer erspart dem Verkäufer wenngleich ungefragt Aufwendungen. Daher wird verbreitet bejaht, dass der Verkäufer dem Käufer die ersparten Aufwendungen ersetzen muss.
- Dagegen spricht freilich, dass der Käufer diese kaum je beziffern kann - denn die Ausgaben des Käufers sind im Normalfall nicht identisch mit dem, was der Verkäufer investieren müsste, um den Mangel zu beseitigen.
- Zudem wird so faktisch das Fristsetzungserfordernis von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB unterlaufen. Der Verkäufer soll Gelegenheit zur eigenen Prüfung des Mangels haben - dies wird ihm so unmöglich, was insbesondere in Verbindung mit der Beweislastumkehr nach § 477 BGB zu seinem Nachteil wirkt (sonst geht dies wegen § 363 BGB zu Lasten des Käufers, was gerechtfertigt scheint).
- Schließlich wird in vielen Fällen die Nachlieferung möglich bleiben - die Selbstvornahme führt also nicht unbedingt zur Unmöglichkeit.
Ein anderer Ansatzpunkt hierfür sind § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB oder §§ 677 ff. BGB (insb. § 684 BGB iVm § 812 BGB):
- Der Verkäufer wird durch die Selbstvornahme bereichert, bzw. es wird ein Geschäft für ihn geführt. Auch dieser Ansatz ist aber durch die Spezialregelungen des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen. Eine ergänzende Anwendung der Regelungen der gesetzlichen Schuldverhältnisse scheidet daher aus.