4. Wel­che Rechte hat der Käu­fer bei Schlecht­leis­tung?

a. Was gilt bei Re­pa­ra­tur der Sa­che durch den Käu­fer selbst?

Wäh­rend im Werk­ver­trags­recht in § 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 Abs. 1 BGB vor­ge­se­hen ist, dass der Be­stel­ler nach Ablauf ei­ner Frist zur Nach­er­fül­lung den Man­gel selbst oder durch einen Dritten be­sei­ti­gen las­sen kann (siehe auch § 536a Abs. 2 BGB im Miet­ver­trags­recht), gibt es kei­nen dement­spre­chen­den Rechts­be­helf im Kauf­recht. Auch eu­ro­pa­recht­lich ist diese Mög­lich­keit in der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie nicht vor­ge­se­hen. Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen sind aber ein ty­pi­scher Fall des ("klei­nen") Scha­denser­satzes statt der Leis­tung (§ 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB). Der­ar­tige Aus­ga­ben sind näm­lich Ver­mö­gen­sein­bu­ßen, wel­che ge­rade auf der Man­gel­haf­tig­keit be­ru­hen und da­her nach § 251 Abs. 1 BGB zu er­set­zen. Man kann sie zu­dem zur Be­rech­nung des Wer­tes der man­gel­haf­ten Leis­tung im Rah­men der Min­de­rung (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 Abs. 3 BGB) her­an­zie­hen.

Trotz der feh­len­den Re­ge­lung wird ver­tre­ten, dass der Käu­fer bei Selbst­be­sei­ti­gung des Man­gels An­sprü­che ge­gen den Ver­käu­fer ha­ben kann.

Aus­gangs­punkt könnte zu­nächst eine ana­loge An­wen­dung der Re­ge­lun­gen des Werk­ver­trags­rechts sein. Dies setzt eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor­aus.

  • Der Ge­setz­ge­ber hat diese Re­ge­lung im Kauf­recht je­doch ab­sicht­lich nicht ge­schaf­fen: Wäh­rend der Wer­kun­ter­neh­mer die Verant­wor­tung für seine Leis­tung trägt, ver­äu­ßert der Ver­käu­fer nur fremde Sa­chen. In­so­weit soll er nur bei Ver­tre­ten­müs­sen haf­ten.

Ein schein­bar bes­se­rer An­satz­punkt hier­für ist § 326 Abs. 2 S. 2 BGB: Wenn der Käu­fer den Man­gel selbst be­sei­tigt, wird dem Ver­käu­fer die ge­schul­dete Nach­er­fül­lung un­mög­lich.

  • Dies be­ein­flusst sei­nen Ge­gen­leis­tungs­an­spruch je­doch nicht - § 326 Abs. 1 S. 1 BGB fin­det nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB keine An­wen­dung auf die Schlecht­leis­tung.
  • Je­doch sieht das Ge­setz so­gar für den Fall ei­ner al­lein vom Gläu­bi­ger ver­ur­sach­ten Un­mög­lich­keit vor, dass der Schuld­ner sich die er­spar­ten Auf­wen­dungen an­rech­nen las­sen muss. In­so­weit liegt eine der GoA ver­gleich­bare Si­tua­tion vor: Der Käu­fer er­spart dem Ver­käu­fer wenn­gleich un­ge­fragt Auf­wen­dungen. Da­her wird ver­brei­tet be­jaht, dass der Ver­käu­fer dem Käu­fer die er­spar­ten Auf­wen­dungen er­set­zen muss.
  • Da­ge­gen spricht frei­lich, dass der Käu­fer diese kaum je be­zif­fern kann - denn die Aus­ga­ben des Käu­fers sind im Nor­mal­fall nicht iden­tisch mit dem, was der Ver­käu­fer in­ves­tie­ren müss­te, um den Man­gel zu be­sei­ti­gen.
  • Zu­dem wird so fak­tisch das Frist­set­zungs­er­for­der­nis von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB un­ter­lau­fen. Der Ver­käu­fer soll Ge­le­gen­heit zur ei­ge­nen Prü­fung des Man­gels ha­ben - dies wird ihm so un­mög­lich, was ins­be­son­dere in Ver­bin­dung mit der Be­weis­la­stum­kehr nach § 477 BGB zu sei­nem Nach­teil wirkt (sonst geht dies we­gen § 363 BGB zu Las­ten des Käu­fers, was ge­recht­fer­tigt scheint).
  • Schließ­lich wird in vie­len Fäl­len die Nach­lie­fe­rung mög­lich blei­ben - die Selbst­vor­nahme führt also nicht un­be­dingt zur Un­mög­lich­keit.

Ein an­de­rer An­satz­punkt hier­für sind § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB oder §§ 677 ff. BGB (insb. § 684 BGB iVm § 812 BGB):

  • Der Ver­käu­fer wird durch die Selbst­vor­nahme be­rei­chert, bzw. es wird ein Ge­schäft für ihn ge­führt. Auch die­ser An­satz ist aber durch die Spe­zi­al­re­ge­lun­gen des Ge­währ­leis­tungs­rechts aus­ge­schlos­sen. Eine er­gän­zende An­wen­dung der Re­ge­lun­gen der ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nisse schei­det da­her aus.
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