III. Was gilt, wenn der Verkäufer gegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt?
4. Welche Rechte hat der Käufer bei Schlechtleistung?
Nach § 437 BGB hat der Käufer insgesamt 5 Möglichkeiten, wenn er eine mangelhafte Sache erhält:
- Zunächst kann er nach § 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Dies kann durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels am bereits verschafften Kaufgegenstand) oder Nachlieferung (Verschaffung eines anderen Gegenstandes Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des bereits erhaltenen Gegenstands) erfolgen. Die Nacherfüllung ist unabhängig vom Vertretenmüssen (§§ 276 ff. BGB) - erkennbar daran, dass das Gesetz dies nirgends anspricht.
- Nach § 437 Nr. 2, 2. Var. BGB kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Die Minderung erfolgt gemäß § 441 BGB nach "statt zurückzutreten" - es müssen also die Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB vorliegen. Daher muss (soweit nicht beide Formen der Nacherfüllung unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB bzw. unzumutbar im Sinne von § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind und deshalb § 326 Abs. 5 BGB eingreift) oder die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich ist, der Käufer nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist setzen. Auch hierfür ist das Vertretenmüssen irrelevant.
- Nach § 437 Nr. 2, 1. Var. BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB (ggf. iVm § 326 Abs. 5 BGB) kann der Käufer den Rücktritt erklären. Auch hier ist, wenn nicht beide Formen der Nacherfüllung unmöglich bzw. unzumutbar sind (dann greift § 326 Abs. 5 BGB), nach § 323 Abs. 1 BGB (nicht: nach besonderen kaufrechtlichen Vorschriften) erforderlich, dass der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich ist. Ein Vertretenmüssen ist hierfür nicht erforderlich, jedoch muss der Mangel nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erheblich sein - die Beweislast für die Unerheblichkeit trägt der Verkäufer (eine Minderung ist nach § 441 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei unerheblichen Mängeln möglich).
- Nach § 437 Nr. 3, 1. Var. BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 276 ff. BGB). Soweit es nicht um Schadensersatz statt der Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB geht, ist dies für alle Verluste ab Gefahrübergang ohne weitere Voraussetzungen möglich. Schadensersatz statt der Leistung (also für den Wert der Sache) kann der Käufer hingegen nach § 280 Abs. 3 BGB jedoch nur unter einschränkenden Voraussetzungen verlangen - d.h. er muss entweder den Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung abwarten (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB), die Nacherfüllung muss unmöglich oder unzumutbar sein (§ 283 BGB) oder die Fristsetzung ist ausnahmsweise nach § 440 BGB oder nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. War die mangelfreie Leistung und auch die Nacherfüllung schon bei Vertragsschluss unmöglich oder unzumutbar, folgt der Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 311a Abs. 2 BGB. Hierbei ist nicht die Verursachung des Mangels, sondern die Kenntnis Anknüpfung für das Vertretenmüssen - auch das folgt aus § 311a Abs. 2 S. 2 BGB selbst und ist keine Besonderheit des Kaufrechts.
- Schließlich sieht § 437 Nr. 3, 2. Var. BGB einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen vor. Hierfür ist neben Vertretenmüssen im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 2 BGB erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung also von § 281 Abs. 1 BGB oder § 283 BGB oder § 311a Abs. 2 BGB (vergebliche Fristsetzung, Entbehrlichkeit oder Unmöglichkeit) vorliegen. Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz, das er ausdrücklich ausüben muss.
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