3. Wie kann man die Gewährleistung ausschließen?
b. Welche weiteren Ausschlussgründe muss man kennen?
Nach § 445 BGB bestehen keine Gewährleistungsrechte, wenn eine Sache in öffentlicher Versteigerung (Definition: § 383 Abs. 3 BGB) als Pfand für einen Pfandgläubiger verkauft wird. Damit ist nicht die Verwertung in der Zwangsvollstreckung (§ 806 ZPO bzw. § 56 S. 3 ZVG) gemeint, sondern der privatrechtliche Verkauf nach §§ 1235 f. BGB).
Keine Anwendung findet § 445 BGB beim sog. "freihändigen Pfandverkauf" (§ 1221 BGB, § 1235 Abs. 2 BGB) sowie bei öffentlicher Versteigerung außerhalb des Pfandrechts (insb. § 383 BGB).
Irrelevant ist demgegenüber, ob der Pfandverkauf rechtmäßig ist, insb. ob ein Pfandrecht besteht. Hintergrund der Regelung ist, dass der Pfandgläubiger eine fremde Sache veräußert und damit im Zweifel keinen Wissensvorsprung gegenüber dem Käufer hat. Der Käufer wiederum ist nicht schutzbedürftig, da er um die Umstände des Verkaufs weiß und im Zweifel durch die Versteigerung einen günstigen Preis erzielen kann. Wie in § 442 Abs. 1 S. 2 BGB und § 444 BGB haftet der Verkäufer jedoch, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts ist nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Versteigerung öffentlich zugänglich ist, gebrauchte Sachen betrifft und der Verbraucher persönlich teilnehmen darf (siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, findet § 445 BGB im Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB).
In Klausuren wird zudem häufiger der Ausschluss nach § 377 Abs. 2 HGB problematisiert. Dieser setzt einen Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Ware oder zur unverzüglichen Rüge entdeckter Mängel voraus. Das HGB fingiert insoweit eine Genehmigung der gelieferten Ware, d.h. einen Verzicht auf die Gewährleistungsrechte. Details hierzu gehören ins Handelsrecht.