1. Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?
a. Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung?
Nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB können die Parteien eine Beschaffenheit vereinbaren.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Dies gilt insbesondere für Angaben des Verkäufers vor oder bei Vertragsschluss, die der Käufer zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ist der Vertrag formbedürftig (insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, § 311b Abs. 1 BGB) bedürfen auch die Beschaffenheitsvereinbarungen der entsprechenden Form.
Bei Internetauktionen sind im Rahmen der Auslegung der Erklärungen auch die AGB des Plattformbetreibers nach § 157 BGB zu berücksichtigen. So untersagt eBay ausdrücklich den Verkauf von Produktfälschungen - daher kann der Bieter auch bei niedrigem Preis von Echtheit ausgehen. Die selbst gemachten Angaben sind im Zweifel Beschaffenheitsvereinbarungen.
§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB versucht den Begriff der Beschaffenheit zu konkretisieren als Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
A und B vereinbaren, dass ein rotes Auto mit 385 PS verkauft werden soll. Sowohl die Farbe, als auch die PS-Leistung gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
In der Praxis wird vielfach durch die Vereinbarung einer von der üblichen Beschaffenheit abweichenden Qualität bzw. die gewöhnliche Verwendung einschränkenden Merkmalen ausdrücklich eine für den Käufer nachteilige Beschaffenheit vereinbart.
Typische Beispiele sind Handys oder Autos als "Bastlermodell" anzubieten. Weniger intensiv ist etwa der Hinweis auf "Gebrauchsspuren".
Die allgemeine Beschaffenheitsvereinbarung "gekauft wie gesehen" (o.ä.) wird hingegen regelmäßig nicht unter § 434 Abs. 1 BGB, sondern eher als Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB) geprüft.
Weil eine solche Vereinbarung zum Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten führen kann - es liegt dann schließlich kein Mangel vor -, sollen Verbraucher vor solchen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen geschützt werden. Daher bestimmt § 476 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich und explizit auf die konkrete Abweichung hinweist und der Verbraucher dieser zustimmt.