II. Was ist der Gefahrübergang?
1. Was gilt für den Versendungskauf?
Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr bei einem Versendungskauf auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache an eine Transportperson ausgeliefert hat. Die Sache ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht im Eigentum des Käufers (also ihm übereignet) und ebensowenig in seinem Besitz (also ihm übergeben). Hintergrund ist wie bei § 448 Abs. 1 BGB der Umstand, dass die Sache im Interesse des Käufers auf den Weg gebracht wurde - der Verkäufer also seine Pflicht getan hat.
Übergang der Preisgefahr nach § 447 Abs. 1 BGB
1. Anwendbarkeit - Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB), siehe unten
2. Erfolgsort ist nicht Leistungsort (keine Holschuld oder Bringschuld) - Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB)
3. Versand ausgehend vom Leistungsort (§ 269 Abs. 1 BGB - grds. Wohn- bzw. Geschäftssitz des Käufers) oder einem anderen vereinbarten Ort
4. Auf ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Käufers (etwa bei Bestellung im Internet)
5. Übergabe ("Auslieferung") an zuverlässige Transportperson (auch eigene Leute); zudem: alles getan, um Sache auf den Weg gebracht zu haben (Porto, Adressierung)
6. Zufälliger Untergang (nicht: Fehlverpackung, Versand bei Naturkatastrophe, unzuverlässige Transportperson)
Eine Besonderheit gilt allerdings beim Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB: Die etwas verworren formulierte Regelung des § 475 Abs. 2 BGB schließt die Anwendung von § 447 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus. Der Übergang der Preisgefahr erfolgt nur, wenn
(1) der Käufer (Verbraucher) die Transportperson beauftragt hat und
(2) der Verkäufer (Unternehmer) keinen Einfluss auf die Auswahl genommen hat.
Das meint aber nichts anderes als einen Fall der echten Holschuld (der Käufer schickt jemanden zum Abholen der Ware).
Nach § 475 Abs. 2 BGB wird nur der Übergang der Preisgefahr nicht im Sinne von § 447 Abs. 1 BGB vorverlagert. Dieser tritt erst mit Übergabe (§ 446 S. 1 BGB) oder Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB) ein. Bedeutung hat dies insbesondere im Gewährleistungsrecht: Verschlechterungen auf dem Transportweg gehen bei Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB zu Lasten des Käufers, bei Anwendung von § 446 S. 1, S. 3 BGB (auch über § 475 Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verkäufers. Unberührt bleibt jedoch die Konkretisierung im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB (die Leistungsgefahr geht bereits bei Übergabe an die Transportperson über, es gibt also keinen Anspruch auf einen zweiten Lieferungsversuch); Bezahlen muss der Käufer aber nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht (wohl aber bei Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB im Normalfall).