C. Wel­che Pf­lich­ten tref­fen den Ver­käu­fer?

I. Was gilt wenn der Ver­käu­fer nicht über­gibt oder nicht über­eig­net?

Die Frist­set­zung ist eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung - keine Wil­lens­er­klä­rung. Den­noch fin­den die Re­ge­lun­gen über Wil­lens­er­klä­rungen ent­spre­chende An­wen­dung - Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 BGB) ist also mög­lich und Ge­schäfts­fä­hig­keit§ 104 ff. BGB) er­for­der­lich. Über­schät­zen Sie das Frist­set­zungs­er­for­der­nis aber nicht- eine zu kurze Frist setzt eine an­ge­mes­sene Frist in Gang und ist nicht etwa kom­plett ir­re­le­vant. Dies gilt auch, wenn Lie­fe­rung "so­fort" oder "un­ver­züg­lich" ver­langt wird. Es soll so­gar ge­nü­gen, dass gar kein zeit­li­ches Ele­ment er­kenn­bar ist, so­lange nur klar wird, dass der Käu­fer nicht ewig ab­war­ten wird und ir­gend­wann Se­kun­däran­sprü­che gel­tend macht.

  • Bei Un­mög­lich­keit von Über­gabe (z.B. bei Ver­kauf ei­ner frem­den Sa­che, die der Ei­gen­tü­mer nicht her­aus­ge­ben will) oder Über­eig­nung (z.B. bei vor­an­ge­gan­ge­nem Dieb­stahl der ge­kauf­ten Sa­che, vgl. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB) kommt es dar­auf an, ob dies schon bei Ver­tragsschluss der Fall war (dann § 311a Abs. 2 BGB) oder die Er­fül­lung zu­min­dest für eine Se­kunde nach Ver­tragsschluss mög­lich war (dann § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB). In bei­den Fäl­len kann auch statt­des­sen nach § 284 BGB Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen ver­langt wer­den. Zu­dem geht bei Un­mög­lich­keit stets die Ge­gen­leis­tungs­pflicht au­to­ma­tisch un­ter (§ 326 Abs. 1 BGB) und der in Vor­kasse ge­zahlte Kauf­preis ist ggf. zu­rück­zu­zah­len (§ 326 Abs. 4 BGB). Da­ne­ben kann der Rück­tritt er­klärt wer­den (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) oder ein stell­ver­tre­ten­des com­mo­dum ver­langt wer­den (§ 285 BGB). Auch hier spielt § 437 BGB keine Rol­le.
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