20. Kapitel: Schlechtleistung bei entgeltlicher Verschaffung von Sachen, Rechten und digitalen Inhalten
B. Welche Pflichten treffen den Käufer?
Den Käufer treffen nach § 433 Abs. 2 BGB zwei Leistungspflichten:
- Nur die Zahlung des Kaufpreises ist dabei eine echte Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, auf die § 298 BGB und § 320 BGB Anwendung finden. Die Erfüllung erfolgt grundsätzlich durch Zahlung von Bargeld (§§ 929 ff. BGB). Der Kaufpreis kann an äußere Umstände geknüpft werden, z.B. an den jeweiligen Marktpreis. Allerdings sind Preisänderungsvorbehalte in AGB unwirksam, wenn die Waren maximal vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB). Da die Kaufpreiszahlung die Gegenleistung für die Übergabe und Übereignung darstellt, muss der Verkäufer weder Eigentum noch Besitz verschaffen, bevor er sein Geld erhalten hat. Insoweit ist der in der Praxis übliche Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) eine Verbesserung für den Käufer, der ansonsten bis zur vollständigen Zahlung noch nicht einmal den Besitz erhalten würde. Eine Zahlung durch Überweisung ist möglich, wenn der Vertragspartner sich ausdrücklich (selten) oder konkludent damit einverstanden erklärt hat. Dafür genügt bereits die Angabe einer Kontonummer auf Geschäftsbriefen im Rahmen der Vertragsbeziehung.
- Darüber hinaus ist der Käufer zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Auch dies ist eine Leistungspflicht, die als solche einklagbar ist. Sie geht also über die Möglichkeit zum Aufwendungsersatz (§ 304 BGB) und zum Selbsthilfeverkauf (§ 383 BGB) hinaus, die dem Verkäufer sonst zur Verfügung stünden, wenn ihm die Aufbewahrung lästig ist. Es handelt sich grundsätzlich um eine Nebenleistungspflicht, die nicht zur Leistungsverweigerung nach § 320 Abs. 1 BGB genügt. Jedoch führt die Nichtabnahme am vereinbarten Termin bzw. trotz Mahnung zu einem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB. Zudem gerät der Käufer, der die Leistung nicht abnimmt nach § 295 BGB in Annahmeverzug, was insbesondere einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 304 BGB und ein Recht zur Besitzaufgabe nach § 303 BGB zur Folge hat, ohne dass es auf § 298 BGB ankäme. Setzt der Verkäufer dem Käufer eine Frist zur Abnahme und erfolgt die Abnahme auch nicht innerhalb einer (ggf. längeren) angemessenen Frist, kann der Verkäufer
- nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten (mit der Folge nach § 346 Abs. 1 BGB) sowie
- nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund dieser Verpflichtung des Käufers konsequent angeordnet, dass auch der Käufer die Kosten der Abnahme (§ 448 Abs. 1, 2. HS, 1. Var. BGB) sowie die Kosten der Versendung (§ 448 Abs. 1, 2. HS, 2. Var. BGB) tragen muss. In die gleiche Richtung geht die Pflicht des Käufers, die Kosten für die Beurkundung des Vertrags, sowie die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§ 448 Abs. 2 BGB) zu übernehmen.
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