20. Kapitel: Schlechtleistung bei entgeltlicher Verschaffung von Sachen, Rechten und digitalen Inhalten
C. Welche Pflichten treffen den Verkäufer?
Der Verkäufer hat nach § 433 Abs. 1 BGB drei Pflichten:
- Übereignung erfordert die Eigentumsverschaffung - bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB, bei Grundstücken nach § 925 BGB, § 873 BGB. Bei Rechten ist die Abtretung erforderlich (§ 398 BGB, ggf. iVm § 413 BGB); bei sonstigen Gegenständen ist die dauerhafte Verschaffung der Berechtigung erforderlich. Die Eigentumsverschaffungspflicht kann auch zugunsten Dritter vereinbart werden. Zudem ist sie entbehrlich, wenn der Käufer ohnehin schon Eigentümer ist (etwa weil er - anfechtbar - Eigentum erworben hat oder ansonsten nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB dem Verkäufer das Eigentum verschaffen muss). Im Übrigen ist die Übereignung gerade typisierend für den Kaufvertrag (in Abgrenzung zur Miete) und daher unverzichtbar.
- Übergabe bezieht sich auf die tatsächliche Sachherrschaft. Diese kann durch tatsächliche Übergabe (§ 854 Abs. 1 BGB), d.h. vollständigen Besitzverlust und Besitzerlangung mit Willen des Erwerbers oder durch schlichte Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB) erfolgen. Die Übergabe kann auch an einen Dritten erfolgen. Anders als die Pflicht zur Übereignung kann die Pflicht zur Übergabe im Vertrag auch ausgeschlossen werden. Häufig wird stattdessen auch die Verschaffung bloß mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB bzw. § 870 BGB) als Alternative vereinbart. Schließlich ist für die Übergabe im Sinne von § 433 Abs. 1 S. 1 BGB anders als bei § 929 S. 1 BGB der Besitzverlust des Veräußerers nicht notwendig - es kann bei entsprechender Vereinbarung auch bloßer Mitbesitz eingeräumt werden. Bei einem Rechtskauf sind ggf. zugehörige Sachen zu übergeben (z.B. die Pfandsache oder die mit dem Nießbrauch belastete Sache).
- Die Sache ist frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Begriff des Sachmangels knüpft dabei an die Eigenschaften der Sache bei Gefahrübergang an (§ 434 Abs. 1 BGB). Rechtsmängel liegen vor, wenn ein Dritter Rechte gegen den Käufer geltend machen kann, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden (§ 435 S. 1 BGB). Eine Sonderregelung enthält § 453 Abs. 3 BGB - danach muss bei dem Kauf eines Rechts, das zum Besitz einer Sache berechtigt, auch die gekaufte Sache frei von Sachmängeln sein.
Es können weitere Leistungspflichten vereinbart werden (z.B. Versand, Verpackung, Einweisung, Montage). Das sind aber grds. Nebenleistungspflichten - d.h. sie berechtigen nicht zur Leistungsverweigerung nach § 320 Abs. 1 BGB und ihre Nichterfüllung genügt nicht für die Begründung von Annahmeverzug (§ 298 BGB). Etwas anderes wäre die Ausnahme und bedarf einer ausdrücklichen Einigung oder zumindest ganz ungewöhnlicher Umstände.
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