B. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
IV. Was setzt § 283 BGB voraus?
Im Fall der Unmöglichkeit besteht die Gefahr einer Bereicherung des Gläubigers durch Kumulation von tatsächlicher Leistung und Schadensersatz in Geld nicht: Die Leistung kann ja wegen § 275 Abs. 1 BGB nicht erbracht werden bzw. darf berechtigterweise nach § 275 Abs. 2 BGB bzw. § 275 Abs. 3 BGB verweigert werden.
Aus diesem Grunde sieht § 283 S. 1 BGB auch keine weiteren Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung vor.
Das bedeutet nicht, dass Sie in der Klausur auf die Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung verzichten dürfen. Vielmehr heißt dies nur, dass Sie sauber zwischen der noch möglichen, aber nicht erbrachten Leistung bzw. Nacherfüllung einerseits (§ 281 BGB) und der nach § 275 BGB ausgeschlossenen Leistungspflicht andererseits differenzieren müssen.
Lesen sollten Sie aber unbedingt § 283 S. 2 BGB: Dieser verweist für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung auf § 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB und § 281 Abs. 5 BGB. § 283 S. 1 BGB betrifft daher auch die teilweise Unmöglichkeit und die Unmöglichkeit der Nacherfüllung ("qualitative Unmöglichkeit"). In diesem Fall wird aber grds. nur der mangelhafte bzw. unmögliche Teil durch eine Geldzahlung ersetzt. Der weiterhin mögliche Teil bleibt hingegen uneingeschränkt in Natur geschuldet, bzw. muss auch nicht zurückgegeben werden. Insoweit ähnelt die Regelung der Minderung (§ 441 BGB) - es geht zumeist schlicht um die Wertdifferenz.
Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (gar kein Interesse des Gläubigers an der Teilleistung) oder des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Unterschied zwischen geschuldeter und erbrachter Leistung ist erheblich) kann Ersatz auch für den noch möglichen bzw. mangelfreien Teil verlangt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen § 323 Abs. 5 BGB - konsequent muss dann auch der Gläubiger den mangelfreien bzw. möglichen Teil nach Rücktrittsrecht zurückgewähren. Aus § 283 S. 2 BGB iVm § 281 Abs 5 BGB ergibt sich die weitere Folge, dass Nutzungen (auch schuldhaft nicht gezogene, § 347 Abs. 1 BGB) zu ersetzen oder Wertersatz für Verschlechterungen zu leisten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Zudem besteht ein Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2 BGB).
Im Zusammenhang mit § 283 BGB steht auch § 285 Abs. 2 BGB: Danach ist der Schadensersatz zu mindern, soweit ein stellvertretendes commodum (also eine Versicherungsleistung, ein erzielter Kaufpreis etc.) verlangt wurde.