B. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
V. Was erhält der Gläubiger als Schadensersatz "statt der Leistung"?
Liegen die Voraussetzungen von § 281 BGB oder § 282 BGB vor, hat der Gläubiger drei Möglichkeiten:
- Grundsätzlich darf der Gläubiger trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung weiterhin die geschuldete Leistung in Natur verlangen. Er kann also z.B. eine weitere Frist setzen oder wegen der Rücksichtnahmepflichtverletzung bloß eine Mahnung aussprechen. Nach § 281 Abs. 4 BGB scheidet diese Wahlmöglichkeit erst aus, wenn er ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erst dann darf der durch die verlangte Geldsumme zu ersetzende, nach dem Vertrag bzw. dem gesetzlichen Schuldverhältnis eigentlich geschuldete Gegenstand nicht mehr gefordert werden. Erfüllt der Schuldner, sind Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz frustrierter Aufwendungen ausgeschlossen.
- Sobald der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, ist auch Naturalrestitution im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich: Denn die Herstellung des geschuldeten Zustandes wäre die Erbringung der Leistung, was ja gerade nicht mehr zulässig sein soll. Demnach wird Schadensersatz statt der Leistung stets nach § 251 Abs. 1 BGB durch eine Geldleistung erbracht. Durch diese Zahlung soll der Gläubiger so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht stehen würde. Wegen § 253 Abs. 1 BGB erfasst die Ersatzleistung jedoch keine immateriellen Vorteile. Das sog. positive Interesse umfasst nur die konkreten Vermögenseinbußen einschließlich eines etwaigen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Insoweit kann es für den Gläubiger durchaus nachteilig sein, den Schadensersatz zu wählen - dennoch ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen; ebensowenig darf er zusätzlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern (soweit diese nicht aufgrund der Rentabilitätsvermutung als Teil des Schadens gelten).
- Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger auch Ersatz frustrierter Aufwendungen gem. § 284 BGB verlangen. Dafür muss er Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung durch den Schuldner getätigt haben, die sich im Nachhinein als wertlos erwiesen haben. Die Norm setzt zudem voraus, dass der Gläubiger diese Aufwendungen billigerweise für erforderlich halten durfte. Hier müssen Sie also prüfen, ob ein vernünftiger Mensch in seiner Lage diese Ausgaben getätigt hätte. Verlangt der Gläubiger Ersatz frustrierter Aufwendungen, sind sowohl der Schadensersatz statt der Leistung als auch die Erfüllung in Natur ausgeschlossen.
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