II. Was setzt § 281 BGB voraus?
1. Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung richtet sich nach § 281 Abs. 2 BGB.
1. § 281 Abs. 2 HS 1 BGB - Erfüllungsverweigerung:
Hier verweigert der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung. Das Setzen einer Frist wäre somit sinnlos. Die Verweigerung durch den Schuldner muss dabei eindeutig zum Ausdruck gebracht werden und darf nicht nur einfach rechtliche Zweifel des Schuldners an seiner Pflicht beinhalten.
Strittig ist, ob die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn schon vor Fälligkeit klar ist, dass der Schuldner bei Fälligkeit die Leistung verweigern wird. (Denkbar ist eine Parallele zum Rücktrittsrecht: § 323 IV BGB).
Pro analoge Anwendung von § 323 IV BGB:
- Der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt gleich regeln, in den Gesetzesbegründungen gibt es keinerlei Hinweise, warum der Gesetzgeber gerade in diesem Fall einen Unterschied machen wollte.
Contra analoge Anwendung von § 323 IV BGB:
- Gerade weil der Fall ausdrücklich in § 323 IV BGB geregelt ist, spricht der Umkehrschluss gegen eine analoge Anwendung.
2. § 281 Abs. 2 HS 2 - Generalklausel:
Die Fristsetzung kann auch entbehrlich sein, wenn besondere Umstände und eine Abwägung beider Interessen dies rechtfertigen. Hier hat die Rechtsprechung großen Spielraum bei der Beurteilung. Unter anderem ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner schlecht geleistet, für die Eigenschaften einer Sache aber eine Garantie gem. § 276 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB übernommen hat.
3. § 281 Abs. 2 HS 2 - Generalklausel und das relative Fixgeschäft:
Strittig ist, ob die Fristsetzung bei einem relativen Fixgeschäft analog zu § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfallen soll.
Pro analoge Anwendung von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB:
- In der Gesetzesbegründung werden die "just in time"-Verträge als Anwendungsbeispiel dieser Generalklausel angeführt. Bei diesen Verträgen handelt es sich um relative Fixgeschäfte.
Contra analoge Anwendung von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB:
- Auch hier spricht der Umkehrschluss wieder gegen eine analoge Anwendung, da das relative Fixgeschäft in § 281 Abs. 2 BGB gerade nicht ausdrücklich geregelt wurde.
4. Kauf- (§ 440 BGB) und Werkvertragsrecht (§ 636 BGB):
Weitere Regelungen finden sich in § 440 BGB und § 636 BGB. Demnach ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung verweigert, diese fehlgeschlagen oder dem Gläubiger unzumutbar ist.