A. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
III. Wann ist eine Mahnung entbehrlich?
Die Entbehrlichkeit der Mahnung richtet sich nach § 286 Abs. 2 BGB .
- § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Leistungszeitpunkt ist nach dem Kalender bestimmt (konkreter Termin oder konkrete Zeitspanne). Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger ist nicht ausreichend.
Es wurde vertraglich bestimmt, dass die Leistung am 01.04 diesen Jahres oder Mitte März zu erbringen ist.
- § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Leistungszeitpunkt ist ab einem beliebigen Ereignis im Kalender berechenbar. Dieses Ereignis kann durch die Parteien selbst im Vertrag, durch Gesetz oder durch Urteil bestimmt werden. Eine einseitige Bestimmung durch eine Partei ist nicht ausreichend.
Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis zwei Wochen nach Rechnungstellung zu zahlen ist.
- § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Der Schuldner hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen und die Rechtsprechung und Literatur zu den Parallelbestimmungen von § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind zur Beurteilung entsprechend heranzuziehen.
- § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB: Die Entbehrlichkeit der Mahnung ist aus besonderen Gründen nach einer Interessenabwägung gerechtfertigt. In dieser Generalklausel soll sich die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit wiederfinden. Hierunter fallen z.B. erkennbare besondere Erfüllungsdringlichkeit, vertraglicher Verzicht einer Mahnung oder ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners. Auch hier können die Parallelregelungen von § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB als Hilfe herangezogen werden.
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