A. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

III. Wann ist eine Mah­nung ent­behr­lich?

Die Ent­behr­lich­keit der Mah­nung rich­tet sich nach § 286 Abs. 2 BGB .

  • § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Leis­tungs­zeitpunkt ist nach dem Ka­len­der be­stimmt (kon­kre­ter Ter­min oder kon­krete Zeit­span­ne). Eine ein­sei­tige Be­stim­mung durch den Gläu­bi­ger ist nicht aus­rei­chend.

Es wurde ver­trag­lich be­stimmt, dass die Leis­tung am 01.04 die­sen Jah­res oder Mitte März zu er­brin­gen ist.

  • § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Leis­tungs­zeitpunkt ist ab ei­nem be­lie­bi­gen Er­eig­nis im Ka­len­der be­re­chen­bar. Die­ses Er­eig­nis kann durch die Par­teien selbst im Ver­trag, durch Ge­setz oder durch Ur­teil be­stimmt wer­den. Eine ein­sei­tige Be­stim­mung durch eine Par­tei ist nicht aus­rei­chend.

Es wurde ver­ein­bart, dass der Kauf­preis zwei Wo­chen nach Rech­nung­stel­lung zu zah­len ist.

  • § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Der Schuld­ner hat die Leis­tung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert. Da­ran sind hohe An­for­de­run­gen zu stel­len und die Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur zu den Par­al­lel­be­stim­mun­gen von § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind zur Be­ur­tei­lung ent­spre­chend her­an­zu­zie­hen.
  • § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB: Die Ent­behr­lich­keit der Mah­nung ist aus be­son­de­ren Grün­den nach ei­ner In­ter­es­sen­ab­wä­gung ge­recht­fer­tigt. In die­ser Ge­ne­ral­klau­sel soll sich die Recht­spre­chung zur Ent­behr­lich­keit wie­der­fin­den. Hier­un­ter fal­len z.B. er­kenn­bare be­son­dere Er­fül­lungsdring­lich­keit, ver­trag­li­cher Ver­zicht ei­ner Mah­nung oder ein die Mah­nung ver­hin­dern­des Ver­hal­ten des Schuld­ners. Auch hier kön­nen die Par­al­lel­re­ge­lun­gen von § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB als Hilfe her­an­ge­zo­gen wer­den.
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