F. Unter welchen Umständen ist eine Anfechtung möglich?
IV. Ist eine nichtige Willenserklärung anfechtbar?
Obwohl nichtige Willenserklärungen eigentlich ein Nullum sind, besteht in bestimmten Fällen das Bedürfnis, auch eine bereits nichtige Willenserklärung anzufechten.
- Der reiche Laie K ruft bei dem Kunsthändler V an, um ein Gemälde eines berühmten Künstlers zu erwerben. Allerdings verspricht er sich und nennt stattdessen den Namen eines völlig unbekannten Malers (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB). Vor dem Vertragsschluss fragt K V aber noch einmal ausdrücklich, ob es sich wirklich um ein wertvolles Gemälde eines bekannten Malers handelt. V, der den Vertrag unbedingt abschließen möchte, bejaht diese Frage, obwohl er genau weiß, dass das Gemälde nicht viel wert ist. Wenn K hier nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB angefochten hätte, wäre der Vertrag nichtig - dabei wäre die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB für ihn vorteilhafter. So muss bei Anfechtung wegen Irrtums der Vertrauensschaden gem. § 122 BGB, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung jedoch kein Schadensersatz geleistet werden. Daher kann er die einmal angefochtene Willenserklärung erneut anfechten.
- Der minderjährige M verkauft (§ 433 BGB) und übereignet (§ 929 S. 1 BGB) ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters sein Fahrrad an K, der ihn zudem arglistig getäuscht hat (§ 123 Abs. 1 BGB). K übereignet (§ 929 S. 1 BGB) das Fahrrad weiter an E, der zwar von der Täuschung weiß, nicht jedoch von der Minderjährigkeit des M. Die nach § 929 S. 1 BGB erforderliche dingliche Einigung (also das Verfügungsgeschäft) zwischen M und K ist mangels Genehmigung nach § 107 BGB, § 108 BGB unwirksam. Jedoch kann E grundsätzlich trotzdem das Fahrrad gutgläubig von K erwerben, soweit er davon ausging, dass dieser Eigentümer geworden ist. Dies wäre mangels Kenntnis von der Minderjährigkeit der Fall. Allerdings wusste E von der arglistigen Täuschung und der damit einhergehenden Anfechtungsmöglichkeit. Nach § 142 Abs. 1 BGB würde dies dem gutgläubigen Erwerb ebenso wie die Kenntnis der Nichtigkeit entgegenstehen. Würde man eine nichtige Erklärung für nicht anfechtbar halten, wäre die Kenntnis eines Anfechtungsgrunds irrelevant und die Rechtsfolge des § 142 Abs. 2 BGB würde nicht greifen. Vorliegend würde das dazu führen, dass E trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach § 123 BGB gutgläubig Eigentum von K erwerben kann. Hierdurch würde E besser stehen, als wenn K von einem voll Geschäftsfähigen erworben hätte und nur der Anfechtungsgrund nach § 123 BGB bestanden hätte. Die Kenntnis eines Anfechtungsgrundes führt damit zur Rechtsfolge des § 142 Abs. 2 BGB unabhängig davon, ob die Willenserklärung aufgrund eines anderen Grundes nichtig ist.
Ganz überwiegend wird die Anfechtbarkeit von nichtigen und wirksam angefochtenen Erklärungen bejaht (Kipp'sche Lehre von der Doppelwirkung im Recht). Es muss die Möglichkeit bestehen, ungünstige Folgen eines Nichtigkeitsgrundes durch die Geltendmachung eines weiteren zu vermeiden.
Ein Teil der Literatur verneint hingegen die Anfechtung einer nichtigen Willenserklärung mangels entsprechenden Bedürfnisses. Im Fall des gutgläubigen Erwerbs genüge es, wenn der Erwerber bloß hinsichtlich eines möglichen Grundes für die Nichtberechtigung des Veräußerers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (§ 932 Abs. 2 BGB) hatte.